Info zu den Nachwirkungen 1. Mai in Plauen

Zu den Ermittlungsverfahren wegen 1.5. Plauen gibt es Neuigkeiten. Laut Pressemitteilung der Berliner RAin, Freier Presse/Staatsanwaltschaft und unseren Infos wurden bereits einige Verfahren, die nur die Blockade (Verstoß gegen Versammlungsgesetz wegen Störung/Verhinderung der Nazis durch Anwesenheit) betreffen, wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt. Das betrifft aber nicht die Leute, denen auch Vermummung oder anderes vorgeworfen wird. Die Staatsanwaltschaft ist aber mit der Abarbeitung noch nicht fertig, das heißt, du kannst auch demnächst noch einen entsprechenden Brief bekommen.

Mit der Einstellung wird das Ermittlungsverfahren beendet, d.h. es gibt weder Strafbefehl noch Anklage.
Die bessere Einstellung wäre die nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht/-nachweis (entspricht Freispruch), das verweigert die Staatsanwaltschaft allerdings.

Eine Einstellung wird in das polizeiliche Führungszeugnis nicht eingetragen. Allerdings kann eine Einstellung zu einem Eintrag in einer der internen Datenbänken der Cops führen, z.B. LIMO (linksmotivierte Straftäter_innen).

Wer wird von der Einstellung benachrichtigt?

Von der Einstellung nach § 170 II StPO oder der Einstellung nach § 153 StPO muss dich die Staatsanwaltschaft nur benachrichtigen, wenn du im Ermittlungsverfahren zu einer Vernehmung vorgeladen worden bist oder dir ein Vernehmungsbogen zugesandt worden ist. War das nicht der Fall, so kann die Staatsanwaltschaft auch ohne dein Wissen einstellen.

Unabhängig davon sind Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen beim Amtsgericht möglich.

Falls du hierzu noch Fragen hast, so schreibe uns eine verschlüsselte Mail oder komm zu unserer Sprechstunde (jeden Freitag von 17:30 h bis 18:30 h).


Artikel der Freien Presse Chemnitz (vom 08.08.2014)

Pressemitteilung der Rechtsanwältin L. Voigt (vom 07.07.2014)

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