3. Prozesstag mit Urteilsverkündung – 23.06.2026
Am dritten Verhandlungstag mit Urteilsverkündung (vorherige Verhandlungen siehe: knack.news/16526 – 1. Prozesstag und knack.news/16735 – 2. Prozesstag) waren neben dem zuständigen Richter Länge und zwei Schöff:innen, die Staatsanwaltschaft vertreten durch Kucker, die Verteidigung (Loui Rickert) und der Angeklagte sowie eine dolmetschende Person anwesend.
Es waren einige solidarische Menschen gekommen wobei auffällig war, dass vergleichsweise wenige Menschen aus Leipzig die Verhandlung begleiteten.
Zu Beginn wurde vom Richter mitgeteilt, dass die Zeug:innen Schellner/Fritsch/Raufe u.a. auf Grund einer Fortbildung nicht anwesend sein können und daher deren Zeug:innenaussagen im Selbstleseverfahren eingeführt werden. Die Verteidigung stimmte diesem zu.
Dem vom Richter vorgeschlagenen Selbstleseverfahren des Polizeiberichtes Berlin wird von der Verteidigung allerdings widersprochen. Der Richter nimmt dies zur Kenntnis und lehnt den Widerspruch prompt mit der Begründung des Unmittelbarkeitsprinzips ab. Dem wird von der Verteidigung widersprochen.
Die Verteidigung stellt einen Antrag alle Video- und Bildaufnahmen, die in Bezug zu dem Tag-X-Geschehen stehen und Teil der Ermittlungen sind einzusehen.
Dieser Antrag wird vom Richter mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsache nicht von Bedeutung sei – weder zur Begründung noch um auszuschließen, dass der Angeklagte Tatverdächtiger ist. Außerdem komme es nicht darauf an, welche Augenfarben und Kleidungsstückmarken verschiedene Betroffene in einem Ermittlungsverfahren haben oder tragen, sondern es gehe ausschließlich um die in diesem Fall vorliegenden Beweise.
Es folgen die Vernehmungen der Zeug:innen.
Alle Zeug:innen sind vom USK und waren am 03.06. im Einsatz. Alle wurden vom Richter nach ihrer Ausrüstung befragt. Alle trugen eine Standardschutzausrüstung aus Helm, Schlagschutzweste, Handschuhen, Knie- und Schienbeinschützern sowie Stiefeln.
Der Zeuge Patrick Wehrmann berichtet, dass seine Einheit die Aufgabe hatte, den Bereich des Alexis-Schumann-Platz abzusichern damit Menschen diesen nicht verlassen. Demonstrant:innen hätten mit Flaschen geworfen, dabei wurde er getroffen und es seien Glassplitter in seine Haut gelangt. Er wurde medizinisch versorgt und war dann mit der Durchführung von ED-Maßnahmen von Personen aus dem Kessel beteiligt. Durch die Verletzung durch Glassplitter, welche zum Teil unter der Haut verblieben sind, habe er keine weiteren Einschränkungen gehabt.
Die Frage des Richters, wie sich der Zeuge gefühlt hat, wird durch die Verteidigung als unzulässige Frage, die nicht der Sachaufklärung dient, beanstandet. Der Richter entscheidet, dass die Frage zulässig ist, da die Eindrücke der potentiell geschädigten Person zur Sachaufklärung diene.
Der Zeuge antworte , dass er sich beklommen gefühlt habe aber er ist ja ausgebildet. Die Wut von allen Seiten habe etwas mit ihm gemacht.
Die Verteidigung fragt nach dem genauen Bewurf. Der Zeuge antwortet, dass dies zu Beginn und während der Bewegung der Polizeikette stattfand. Er kann nicht sagen welche Person geworfen hat. Nur dass der Bewurf von der rechten Seite kam.
Die zweite Zeugin (Zach) sitzt in einem Meetingraum mit einem hellblauen Banner im Hintergrund mit der Aufschrift „Wir für Euch“.
Sie war zwei Tage vor Ort und wurde vor allem auf der Karl-Liebknecht-Straße mit verschiedenen Gegenständen beworfen. Ihre Einheit hat die Sperrung der Straße vollzogen um Demonstrant:innen aufzuhalten und in zwei Lager zu trennen.
Sie wurde am linken Fuß am ungeschützten Bereich oberhalb des Stiefels von einem Gegenstand getroffen und geht davon aus, dass es ein Stein war. Sie weiß aber nicht von wem der Stein geworfen wurde. Sie hatte ein paar Tage Schmerzen und einen blauen Fleck, war aber weiterhin dienstfähig. Es gibt keine Videoaufzeichnung, daher konnte die werfende Person nicht identifiziert werden. Sie war dann am Kessel mit der Identitätsfeststellung von Personen beteiligt.
Die Verteidigung fragt, ob die Zeugin im Nachgang eine zeugenschaftliche Äußerung verfasst hat und ob sie diese nochmal durchgelesen hat. Beides wird mit ja beantwortet.
Die Verteidigung hält ihr vor, dass sie soeben gesagt hat, im Nachgang blaue Flecken und Schmerzen gehabt zu haben aber in ihrer zeugenschaftlichen Äußerung, welche am 04.06.23 nach ihrer Rückkehr nach München verfasst wurde, keine augenscheinlichen Verletzungen oder Schmerzen bestanden und auf ein ärztliches Attest verzichtet wurde.
Der dritte Zeuge ist Johannes Weber. Er erwähnt, dass er deutsch ist.
Er und sein Kollege waren ebenfalls von einem Bewurf betroffen. Sein Kollege Wehrmann wurde dabei verletzt. Er selbst wurde durch ein Flasche an der Brust und am Bein, sowie von einem Pflasterstein getroffen. Beim Zulaufen auf die Menschenmenge wurde das Visier des Helmes von einem Stein getroffen, wodurch dieses kaputt gegangen ist. Er versuchte dann einer Person nachzulaufen. Im Anschluss war er an der Identitätsfeststellung von Personen beteiligt.
Seine Schutzausrüstung habe ihn vor dem Bewurf geschützt, so dass dies nicht schmerzhaft war. Ein Stein traf ihn unter der Axel, wo sich dann ein blauer Fleck bildete. Es gibt hierfür ein ärztliches Attest.
Die Verteidigung fragt nach, ob er eine zeugenschaftliche Äußerung geschrieben hat. Diese wurde nicht geschrieben. Es existiert nur das ärztliche Attest.
Die Verteidigung hält vor, dass eine zeugenschaftliche Äußerung vorliegen hat und liest aus dieser vor.
Hier wird u.a. der „schwarze Block der linken Szene“ genau beschrieben. Die Verteidigung fragt nach, ob er dies heute noch genauso beschrieben hätte. Daraufhin antwortet der Zeuge, er hat nur den Steinwurf auf der Brust und Schulter beschrieben. Da es keine Verletzung am Kopf gab, hat er dies nicht schriftlich festgehalten.
Die Verteidigung erklärt, dass der Zeuge zahlreiche Angaben macht, die in der zeugenschaftlichen Äußerung nicht wieder zu finden sind. Er stellt es schwerwiegender dar, als es damals in der Äußerung niedergeschrieben wurde. Die Zeugenaussage ist von Widersprüchen geprägt, so dass dieser kein Glaube geschenkt werden kann.
Der vierte Zeuge ist Tobias Heining.
Sein Einsatz begann, als der Reifen eines Polizeiautos manipuliert wurde und versucht wurde es anzuzünden. Es wurden dann Pyro und Rauchtöpfe geworfen, woraufhin seine Einheit auf eine schwarz gekleidete Personengruppe zugelaufen ist. Eine Person aus dieser Gruppe holte mit einem faustgroßen Gegenstand aus und er wurde von einem Stein im Mundbereich getroffen. Er hat die Spur der werfenden Person verloren. Er gibt an nicht zwischen „Störern“, Presse und Bürgern unterscheiden zu können. Seine Einheit ist dann auf eine Personengruppe getroffen und hat diese festgesetzt um die Personalien aufzunehmen. Durch den Steinwurf kam es zu einer Platzwunde an der Oberlippe, welche keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und er blieb weiter im Einsatz.
Der fünfte Zeuge, Max Eichler, gibt an eine Karte des Einsatzgebietes vor sich liegen zu haben. Er beschreibt die Bewegung der Polizeieinheit und sagt, dass es eine unübersichtliche Situation gewesen sei und er nicht ausmachen konnte von wem der Bewurf auf seine Einheit ausging. Er war dann an der Umstellung des Kessels beteiligt.
Die Folge des Bewurfes war ein blauer Fleck am Oberschenkel.
Die Verteidigung fragt nach der Entfernung der Personengruppe, von der Gegenstände geworfen wurden. Diesbezüglich kann der Zeuge keine Angaben machen.
Der sechste Zeuge heißt Gruber.
Er ist beim USK Dachau und war am Festsetzen von Personengruppen am Alexis-Schumann-Platz beteiligt. Es kam zu einem Bewurf durch einen knallenden Gegenstand, was bei ihm zu einem fünfminütigen Druckschmerz im Ohr führte.
Während seiner Aussage möchte ein:e Zuschauer:in nach einem Toilettengang in den Saal zurück und wird von dem Richter nicht wieder rein gelassen. Der Richter merkt an, dass er angeblich am Anfang des Prozesses erwähnt hat (nachdem eine Person verspätet zur Verhandlung gekommen ist), dass beim verlassen des Saals ein Zurückkommen in die Verhandlung nicht mehr möglich ist.
Die Verteidigung beanstandet den Ausschluss der Person als unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit und beantragt einen Gerichtsbeschluss.
Der Richter ordnet eine Unterbrechung an. Dann folgt der Beschluss, dass eine Störung der Hauptverhandlung durch verlassen und erneutes Eintreten zu verhindern ist. Nach Verlassen das Saals ist erst nach einer Pause eine erneute Teilnahme von Personen, die die Verhandlung verlassen haben, erlaubt.
Der Richter fordert die Person, die vor der Unterbrechung angemahnt wurde auf, den Saal wieder zu verlassen. Die Verteidigung reagiert, dass dies gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit spricht (und Menschen zur Toilette gehen dürfen sollten). Der Vorsitzende wird darauf hingewiesen, dass er zu Beginn der Verhandlung nicht gesagt hat, dass Personen beim Verlassen nicht wieder eintreten dürfen und somit unzulässigerweise von der Verhandlung ausgeschlossen werden.
Die Befragung des Zeugen Gruber wird fortgesetzt. Dieser gibt an, an der Abführung von Personen aus der Menschenmenge beteiligt gewesen zu sein.
Die Verteidigung fordert nun eine Unterbrechung.
Die Person, die den Saal verlassen musste, nimmt sodann wieder an der Verhandlung teil.
Der siebte Zeuge (Weimann), ist nicht anwesend. Die Aussage erfolgt im Selbstleseverfahren.
Dann folgt ein Antrag der Verteidigung, dass ein anthropologisches Gutachten erstellt werden soll, da das Merkmal, das zur Erkennung des Angeklagten herangezogen wurde – braune Augen – bei 31,07 % der Menschen in Deutschland (40% der Bevölkerung in Bayern) und weltweit 90% der Menschen zu finden ist.
Zwei sogenannte Super-Recognizer aus Chemnitz haben einen Bild zu Bild Abgleich gemacht. Angeblich haben sie unter mehr als 1000 Personen, die einer erkennungsdienstlichen Maßnahme unterzogen wurden, eine vermummte Person, die einen Stein geworfen hat, erkannt. Die Person wurde angeblich anhand ihrer Pupillen, Augenfarbe und Form der Augen erkannt. Die vermeintliche Identifizierung erfolgte anhand eines verpixelten Fotos der steinewerfenden Person. Auf dem Foto sind Pupillen und Augenform nicht eindeutig zu erkennen. Außerdem ist die Augenfarbe braun kein individuelles Merkmal – statistisch gesehen haben 330 Menschen, die ED-behandelt wurden eine braune Augenfarbe.
Der Richter gibt dem Antrag nicht statt, mit der Begründung, dass dies kein Tatsachenbestand darstelle und nicht von Bedeutung sei, da es nur um die Identifikation des Angeklagten gehe.
Die Verteidigung gibt an, dass auf dem einen Bild zwei Personen mit roten und gelben Pfeilen markiert sind, wobei keine von diesen Personen identifiziert werden kann, da das Material verschwommen/verpixelt ist. Die Behauptung dass dies Bezugspersonen seien ist eine Vermutung ins Blaue.
Es soll mit der in Augenscheinnahme von Lichtbildern begonnen werden und die Verteidigung legt Widerspruch gegen die Beweiserhebung ein, da unter anderem der Google-Maps-Ausschnitt eines Backsteinhauses, nur weil der Angeklagte in der Straße gemeldet war, keine Bedeutung für den Sachverhalt hat. Es wurde zu keinem Zeitpunkt ermittelt, ob der Angeklagte dort tatsächlich gewohnt hat.
Es folgt das Plädoyer der Staatsanwaltschaft:
Von der steinwerfenden Person auf dem Bild seien Augenpartie und Ohren sichtbar, welche mit den Merkmalen des Angeklagten aus der ED-Behandlung übereinstimmend seien . Dies sei zwar allein kein eindeutiger Hinweis, aber zusammen mit der ähnlichen Kleidung (Hose/Schuhe), komme man zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte die Person auf dem Bild sein müsse. An der Hauswand der Meldeadresse des Angeklagten war zu lesen „Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat“.
Alles einzeln betrachtet rechtfertige nichts, aber in der Zusammenschau der Indizien sei klar, dass der Angeklagte der Täter ist.
Die Anklagepunkte sind schwerer Landfriedensbruch/Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in 9 (nicht wie ursprünglich in 18) Fällen. Für diese sei ein Strafmaß von 6 Monaten bis 10 Jahren Haft vorgesehen.
Es spreche nichts zugunsten des Angeklagten. Er habe sich dem Geschehen nicht nur angeschlossen, sondern sich durch einen Steinwurf aktiv beteiligt, was den Tatbestand des gemeinschaftlichen Handelns erfülle. Auch die weiteren Anklagepunkte sieht die Staatsanwaltschaft als erwiesen an.
Die Staatsanwaltschaft sieht daher eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als angemessen an und der Angeklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Plädoyer Verteidigung:
Die Verteidigung beschreibt zunächst die Situation vor Ort:
Im Polizeikessel am 03.06.23 wurde stundenlang kein Trinkwasser, keine Essensversorgung und keine Toiletten für die festgehaltene Personen zur Verfügung gestellt. Unter den Festgehaltenen waren viele Minderjährige, deren Eltern nicht zu ihnen gelassen wurden. Es waren vermummte Staatsanwälte vor Ort im Einsatz. Es folgten über 1000 Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch.
Insbesondere bei einer Anklage wegen Mordes, deren Anklagepunkte später, mangels Beweisen, auf einen Landfriedensbruch reduziert werden mussten, zeigte sich das rechtsstaatliche Problem des Gerichts im Umgang mit den Anklagen zum Tag-X in Leipzig.
Der vorsitzende Richter erweckt durch seine Fragestellungen den Eindruck, dass er bereits eine gefestigte Position zu den Vorfällen hat und die Antworten der Zeugen bereits vorwegnehmen will.
Die Herkunft des Fotos einer Stein werfenden Person, welches als Beweismaterial dient, wurde vom Gericht nicht aufgeklärt. Eine Zeug:innenvorladung der:des Fotograf:in wurde abgelehnt. Auch der Zeitpunkt der Aufnahme blieb ungeklärt, da kein Zeitstempel vorhanden ist. Eine KI-gestützte Bildproduktion ist somit nicht auszuschließen. Das Bild ist daher letztendlich als Beweismittel nicht zu verwerten.
Durch das Gericht wurde eine mutmaßliche Bezugsperson des Angeklagten konstruiert, deren Daten auf ungeklärte Weise in die Akten gelangten. Es fand keine ED-Behandlung dieser Person statt. Diese Daten haben daher keinen Beweiswert.
Beim Abgleich des Angeklagten mit der auf dem Bild abgebildeten vermummten Person muss von der Null-Hypothese – also primär der Unschuldsvermutung ausgegangen werden. Die Fotos des Angeklagten aus der ED-Maßnahme stimmen mit der auf dem Bild abgebildeten Person in vielen Details nicht überein. Unter anderem unterscheiden sich Schuhe und Hose in Schnitt und Verfärbungen. Da die Vergleichsbilder unterschiedliche Farbgebungen haben, kann ein Farbabgleich nicht verwertet werden.
Bezüglich der Gesichtsmerkmale gibt es im Unterschied zu der Behauptung der Staatsanwaltschaft, deutliche Unterschiede. Es kann keine zweifelsfreie Identifizierung erfolgen, da u.a. weitere entscheidende Gesichtsmerkmale fehlen. Die Augenfarbe sei kein individuelles Merkmal. Auch Kleidungsstücke und Größe einer Person haben eine geringen Identifizierungswert. All diese Zweifel sprechen zu Gunsten des Angeklagten, da in der Gesamtschau der Bilder keine eindeutige Identifizierung der Person erfolgen kann.
Des Weiteren kann der Beweis der Täterschaft nicht nachgewiesen werden.
Dem Angeklagte wird vom Gericht eine gemeinschaftliche bzw. sukzessive Mittäterschaft zugerechnet. Für eine sukzessive Mittäterschaft braucht es einen definierten Zeitraum mit Beginn und Ende. Laut Zeug:innenaussage gibt es diesen eindeutigen Zeitraum nicht.
Für den Straftatbestand einer gemeinschaftlichen schweren Körperverletzung ist der Nachweis eines Tatplans nötig. Es konnte weder ein Tatplan nachgewiesen, noch geklärt werden wer, wann genau, wohin genau etwas geworfen hat.
Laut Zeug:innenaussagen sind keine schweren Verletzungen entstanden, die strafschärfend wären.
Die Zeug:innenaussagen sind darüber hinaus nicht relevant, da ihre Beobachtungen nicht dem Angeklagten zugerechnet werden können.
Die wiederholenden Fragen des Vorsitzenden nach den Gefühlen der Beamt:innen sind für die Rechtsfolge und den Straftatbestand irrelevant.
Die Verteidigung fordert einen Freispruch.
Der Richter nickt während des Plädoyers immer mal wieder ein.
Vor seiner Urteilsverkündung merkt der Richter an, wenn sein Urteil kommentiert würde und Störungen auftreten, werde er Störer ausschließen.
Urteilsverkündung:
Das Gericht kommt zu dem Urteil, dass der Straftatbestand in den Fällen von
1) Landfriedensbruch in besonders schwerem Fall;
2) tätlichem Angriff auf und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte;
3) gemeinschaftliche schwere/gefährliche Körperverletzung in 8 Fällen
vorliegt. Daher wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Begründung:
In den Zeug:innenaussagen wurde der unfriedliche Ablauf beschrieben und auch in den Videos sei die hohe Gewaltbereitschaft ersichtlich. Es spiele für ihn keine Rolle wer das Lichtbild gemacht hat.
Für ihn stehe ohne Zweifel fest, dass der Angeklagte die Person auf den Fotos ist. Seine spezifischen Merkmale der Augenpartie seien der Beweis. Auch die Schuhe sowie die umgekrempelte Hose seien für den Richter eindeutig wieder zu erkennen.
Es kam zu einem Bewurf aus einer Menschenmenge mit mindestens 15 Personen, wodurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wurde. Der Angeklagte sei als Täter in dieser gewaltbereiten Menschenmenge durch einen Steinwurf aus dieser Menschenmenge heraus beteiligt gewesen. Dies erfülllt den Straftatbestand des Landfriedensbruch in besonders schwerem Fall.
Die Mittäterschaft ergibt sich aus dem Tatbeitrag des Angeklagten. Er sei vermummt in der Gruppe gewesen und habe einen Steinwurf getätigt. Der Tatentschluss besteht darin, den Stein zu werfen und Teil der Menschenmenge zu sein.
Gegen das Urteil wurden durch die Verteidigung Rechtsmittel eingelegt.




