Hausbesetzungen

Hausbesetzungen erfolgen vor dem Hintergrund von Wohnungsnot, Wohnungsarmut, und Verdrängung und Leerstand, die als Ausdruck sozialer Ungleichheit sind wahrgenommen werden.
Während das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verfügung über Immobilien schützt, ermöglicht es zugleich auch spekulativen Leerstand. Besetzungen stellen als eine symbolische Kritik an dieser Form des Eigentums dar.

Die rechtliche Beurteilung von Besetzungen und deren Räumung ist allerdings komplex und bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Gefahrenabwehrrecht und verfassungsrechtlichen Grundsätzen.

Eine Hausbesetzung liegt vor, wenn Personen ohne Erlaubnis der Eigentümer:in (oder von ihr zur Ausübung des Hausrechts berechtigten Person) in ein Gebäude eindringen und dieses dauerhaft nutzen wollen. Damit wird der Besitz am Haus ergriffen, ohne dass ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Zivilrechtlich stellt dies eine Besitzstörung dar.

Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist grundsätzlich eine Räumungsklage erforderlich, die im Erfolgsfall zu einem gerichtlichen Räumungstitel führt.
Voraussetzung für eine rechtmäßige Zwangsräumung ist jedoch, dass der Titel sich gegen namentlich benannte Personen richtet und diesen zugestellt wurde. Dies gestaltet sich in der Praxis bei Hausbesetzungen schwierig, da die beteiligten Personen häufig anonym bleiben und sich der Personenkreis im Haus fortlaufend ändert.

Deswegen werden Besetzungen vorzugsweise mit Polizei- und Strafrecht beantwortet.

Nach § 123 StGB begeht Hausfriedensbruch, wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder darin verweilt.
Hausbesetzungen erfüllen diesen Tatbestand in der Regel, sofern eine Einfriedung oder eine sonstige erkennbare Zugangsbeschränkung, wie Türen und Fenster oder Zäune, besteht.

Bei Grundstücksbesetzungen, z.B. für Wagenplätze, muss genau geschaut werden, ob eine Umfriedung durch einen Zaun oder umfassende Absperrung überhaupt gegeben ist.

Da es sich beim Hausfriedensbruch um ein Antragsdelikt handelt, kann die Strafverfolgung jedoch nur erfolgen, wenn die Eigentümer:in innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt. Oftmals ist die Eigentümer:in zum Zeitpunkt der Räumung aber noch gar nicht bekannt. Der Hausfriedensbruch ist eine Straftat. Nur ob der Staat dafür auch bestrafen darf, hängt von dem Strafantrag ab.

Daneben kommen weitere Straftatbestände, etwa die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), in Betracht, die kein Antragsdelikt darstellen – zum Beispiel, wenn etwas aufgebrochen wurde, um auf das Grundstück zu gelangen.

Die Polizei darf den Schutz privater Rechte (etwa des Eigentums) nur übernehmen, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Einschreiten die Durchsetzung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In der Regel ist die Polizei daher zunächst NUR zur Identitätsfeststellung der Besetzer:innen berechtigt, um eine spätere (nach der Erlangung eines Vollstreckungstitels) zivilrechtliche Räumung zu ermöglichen.

Bei Hausbesetzungen liegt jedoch meist Hausfriedensbruch als eine strafbare Handlung nvor, sodass ein unmittelbares polizeiliches Eingreifen grundsätzlich zulässig ist.

In Leipzig wird regelmäßig innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden der Besetzung geräumt, häufig ohne dass Verhandlungen zwischen Besetzer:innen und Eigentümer:innen möglich sind und oft auch ohne Strafantrag.

Die Polizei kann grundsätzlich nach den Vorschriften des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) Maßnahmen wie Verweisungen, Räumungen oder unmittelbaren Zwang anordnen.

Ob die Räumung auf Grundlage des Polizeirechts oder zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt, liegt im Ermessen der Behörde. Dabei sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und die Abwägung verschiedener Grundrechte zu beachten. Problematisch ist eine Räumung insbesondere dann, wenn unklar ist, ob die Eigentümerin überhaupt ein Vorgehen gegen die Besetzung wünscht oder möglicherweise mit einem Nutzungskonzept der Besetzerinnen einverstanden wäre. Die Polizei setzt bei einer Räumung ohne vorherigen Strafantrag ihre eigenen Vorstellung („Besetzungen dürfen nicht toleriert werden“) an die Stelle der Entscheidung der Eigentümer:in und schränkt auch sie dadurch in ihrer Handlungs- und Eigentumsfreiheit ein.

Juni 2026