Prozessbericht Berufungsverfahren am Landgericht Leipzig zum „Tag X“-Kessel – 1. Verhandlungstag, 12.08.2026

1. Verhandlungstag, 12.08.2026

Am 12.08.26 startete der erste Berufungsprozess im Kontext von „Tag X“ am Landgericht Leipzig. Zunächst sind zwei Verhandlungstage (12.08. und 19.08.2026) angesetzt.

Der angeklagten Person wird „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ (§ 113 StGB) vorgeworfen. Sie soll sich zusammen mit anderen Personen im Kessel eingehakt haben, als nachts gegen 3 Uhr die Cops angefangen haben, Menschen wegzuziehen und zur erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung) zu bringen. Aufgrund dessen hätten die Bullen besonders stark zuschlagen und an Menschen zerren müssen, wodurch aus Sicht der Staatsanwaltschaft der Straftatbestand „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ erfüllt wäre. Der Person wird keine individuelle Gewalt vorgeworfen und auch der Kollektivvorwurf des „besonders schweren Landfriedensbruchs“, der viele Genoss:innen betrifft, ist nicht Teil der Anklage.

In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Leipzig wurde die angeklagte Person zu 30 Sozialstunden verurteilt, wobei nach Jugendstrafrecht verhandelt wurde.

Am Prozess nehmen neben dem Richter, zwei Schöff:innen, dem Strafverteidiger und der angeklagten Person auch eine Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe sowie etwa 10 solidarische Zuschauer:innen teil.

Der Richter legt zunächst den vorgeworfenen Tatbestand dar und verliest das Urteil aus dem erstinstanzlichen Prozess. Der angeklagten Person wird vorgeworfen, durch das Einhaken mit mindestens sechs anderen Personen den Prozess der Identitätsfeststellung aller Gekesselten durch die Polizei verzögert zu haben.

Danach trägt der Rechtsanwalt seine Auffassung vor. Kern der Verteidigung ist die These, dass die Maßnahme zur ED-Behandlung bzw. Identitätsfeststellung erst Stunden nach der Einkesselung der Demonstrationsteilnehmenden erfolgte, da die Polizei stundenlang ausgewertet habe, „wen sie eigentlich haben wolle“. Dadurch hätte es sich faktisch um eine vorläufige Festnahme gehandelt und §113 StGB sei nicht anwendbar. Zudem wurden die menschenunwürdigen Zustände im Kessel beschrieben und dadurch die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme untermauert.

Die Staatsanwältin hält eine Gegenrede und sagt, die Maßnahme der Identitätsfeststellung hätte der Beendigung der Einkesselung gedient. Auch wenn „nicht alles ideal“ gelaufen sei, sei die Maßnahme für die handelnden Polizisten nicht „offensichtlich rechtswidrig“ gewesen, wodurch §113 StGB anwendbar sei.

Der Richter hakt ein und sagt, er sähe die Einkesselung grundsätzlich am Rande der Zulässigkeit, diese sei für ihn jedoch auf den ersten Blick noch gegeben und er stimme eher den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu.

An dieser Stelle erinnern wir daran, dass über 1000 Antifaschist:innen von den Cops über elf Stunden lang über Nacht und ohne (ausreichende) Wasser- und Essensversorgung unter katastrophalen hygienischen Bedingungen gekesselt wurden und allen Menschen nach mehreren Stunden pauschal mitgeteilt wurde, sie wären „Beschuldigte im Strafverfahren“ wegen des Vorwurfs des „besonders schweren Landfriedensbruchs“.

Der erste (und einzige) geladene Zeuge, Polizeioberkommissar (POK) Hamann, wird aufgerufen. Er erklärt, dass er zu „Tag X“ selber nicht vor Ort gewesen wäre und am 03.06.2023 aus der Bereitschaft gerufen worden sei, um mit der Auswertung von Videomaterial zu beginnen. Insgesamt sei sein Job, Videomaterial zu sichten, auszuwerten und „be- und entlastend“ zu ermitteln sowie mögliche Straftäter:innen zu identifizieren. Er sagt, er habe sich die allermeisten Videos zu „Tag X“ angesehen und meint, er hätte einen guten Überblick. Er meint, es habe beim Kessel drei Bearbeitungsstrecken zur ED-Behandlung gegeben, will sich jedoch auf Nachfrage auf die genaue Zahl nicht festlegen. Anschließend beginnt er, alle Geschehnisse des 03.06.2023 an „Tag X“ aus seiner Sicht von Anfang an noch einmal detailliert zu erläutern. Er gab an, die Polizei habe sich sehr deeskalierend verhalten und hätte selbst nach dem „Beginn der Gewalttätigkeiten“ nur mit schwachen Kräften gegen gehalten und sei erst später „zunehmend gegen die Masse vorgegangen“.

Auch hier wollen wir daran erinnern, dass die angemeldete Demonstration nie los laufen konnte, von Beginn an durch die Polizei von allen Seiten umstellt und lose gekesselt war und auch offensichtlich nie los laufen sollte, da die Polizei eine massenhafte Kesselung fest eingeplant hat.

In Bezug auf die angeklagte Person sagt Hamann, er habe bei der Sichtung der Videos gesehen, dass sich mehrere Personen eingehakt hätten und die eingesetzten Polizisten „so dolle“ zugreifen mussten, um die Verhakung zu lösen, sodass es „schwerer als üblich“ gewesen sei und ganze 4 Sekunden gedauert habe. Durch die große Gewalt-/Krafteinwirkung der Polizisten wäre dann aus seiner Sicht die Tathandlung des Widerstands erfüllt gewesen und er habe das Ermittlungsverfahren eröffnet. Zusammen mit einer Kollegin habe er anschließend die Ermittlungsakte eröffnet und meint, die angeklagte Person anhand von Fotoaufnahmen von verschiedenen Zeitpunkten bei der Einkesselung sowie bei der Identitätsfeststellung identifiziert zu haben.

Die Ermittlungsakte wird auf dem Computer geöffnet und auf zwei große Bildschirme projiziert, sodass alle Anwesenden Einblick haben. Alle Fotoaufnahmen werden gezeigt. Anschließend wird das Video der vermeintlichen Tathandlung abgespielt. Es dauert weniger als zehn Sekunden und zeigt, wie zwei sächsische BFE-Cops auf eine Reihe von untergehakten Personen zugehen und unvermittelt beginnen, auf die Arme von Personen einzuschlagen und an ihnen zu ziehen. Aufgrund der Gewalteinwirkung fällt eine Person hin und die zwei Cops ziehen eine andere Person heraus, greifen sie an Kopf und Hals und führen sie ab. Aufgrund der Kürze und Dynamik wird das Video mehrfach zurück gespult und neu abgespielt.

Die Staatsanwaltschaft ist also der Meinung, dass zwei Bullen, die unmittelbar auf eine Reihe von Menschen einschlagen und an ihnen zerren, Widerstand erfahren hätten, da sie dabei „so dolle“ und „mehr als üblich“ Gewalt anwenden mussten. Dass die Cops im Rahmen des Kessels ständig Leute geschubst, geschlagen, in Büsche zusammengedrängt und bewusst in ihrer Intimsphäre bei Gängen auf die improvisierte Busch-Toilette verletzt haben, ist für die Staatsanwaltschaft hingegen legitim. Der Staat bietet hier absurde personelle Ressourcen auf, um diesen vermeintlichen Fall von „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ zu verurteilen.

Der Rechtsanwalt argumentiert, dass im Video nicht ersichtlich sei, wer sich aktiv an wem festhält und somit Widerstand leisten würde. Auf Nachfrage meint POK Hamann, dass alle Personen gewusst hätten, was mit ihnen geschehe und wozu die Bearbeitungsstrecken dienten. Es hätte keinen Grund für Verunsicherung und Widerstand gegeben. Anschließend sagt er, dass die meisten Menschen freiwillig zur ED-Behandlung gegangen wären oder sich passiv verhalten hätten und die Polizei „präventiv reingefilmt“ und dann abgebrochen hätte, wenn „nix zu sehen ist“. Kurz danach meint er jedoch, er habe gesehen, dass sich viel eingehakt wurde, die Polizisten dafür jedoch sehr ruhig geblieben wären.

Der Zeuge POK Hamann berichtet anschließend noch, dass er aus dem Aktenstudium wisse, dass der Kessel keinesfalls länger als 12 Stunden dauern sollte wegen „rechtlicher Gründe und der Verhältnismäßigkeit“ und weil „Fremdkräfte entlassen werden sollten, die schon seit „zig Stunden“ im Dienst waren“. Er meint, dass es „nach den Knallen“ eine freiwillige Entscheidung gewesen sei, bei der Demonstration mitzulaufen und man sich da „jederzeit hätte entfernen können, gegen 18 Uhr und danach“. Der Rechtsanwalt merkt daraufhin an, dass im Sammelvorgang vermerkt sei, dass ab 17:24 Uhr keine Personen mehr von „V12“ weggelassen werden sollten. Allen Anwesenden ist unklar, was mit „V12“ genau gemeint war. Die Staatsanwältin sagt, dass die „Versammlung statisch gehalten werden sollte, weil man die Versammlung nicht los laufen lassen wollte“, wodurch sich eventuell die „V12-Anordnung, dass man niemanden weglassen sollte“, ergeben hätte.

Bei „V12“ handelt es sich gemäß Einsatzprotokoll um die angemeldete Demonstration mit Auftaktkundgebung am Alexis-Schumann-Platz. Laut Einsatzprotokoll der Cops gibt es Widersprüche, wann sich wer wie von der Auftaktgebung entfernen konnte oder nicht durchgelassen werden sollte.

Anschließend beginnt die Jugendgerichtshilfe ihren Bericht zur angeklagten Person. Die Verhandlung wird für die Mittagspause bis 13:00 Uhr unterbrochen.

Nach der Pause stellt der Richter fest, dass er die Jugendgerichtshilfe ausversehen unterbrochen hat. Die Jugendgerichtshilfe setzt also ihren Bericht fort in dem sie sehr persönlichen Angaben zum Leben der angeklagten Person vorträgt. Sie empfiehlt, das Jugendstrafrecht anzuwenden und aufgrund der finanziellen Situation von der Auferlegung der Gerichtskosten abzusehen.

Dann stellt der Rechtsanwalt seine sechs Beweisanträge. In zwei Beweisanträgen beantragt er die Einbeziehung als Beweismittel und Verlesung einer Pressemitteilung des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) sowie eines Berichts der Demosanis, welche er jeweils in seinem Antrag bereits verliest. (Der RAV kritisiert massive Behinderung anwaltlicher Tätigkeit durch Polizei beim „Leipziger Kessel)

Diese belegten laut Rechtsanwalt, dass während der stundenlangen Einkesselung ein massiver Mangel an Wasser, Nahrungsmitteln, Rettungsdecken und Sanitäranlagen vorgeherrscht hatte. Zusätzlich ist den Eingekesselten das Recht auf rechtlichen Beistand verwehrt worden. Zusammengenommen ist unter diesen menschenunwürdigen Bedingungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt. Daher ist die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig gewesen, sodass die Strafbarkeit von Widerstandshandlungen gegen die Maßnahme entfiele.

Ein weiterer Beweisantrag fordert die Betrachtung der Videoaufnahmen des Polizeihubschraubers als Beweismittel, da in jenen die wahllose Umschließung der vielen hundert Personen zu sehen ist.

Der Rechtsanwalt liest drei weitere Beweisanträge vor, dabei handelt es sich um die Berichte eines zivilen Tatbeobachters (TaBo), eines Staatsanwalts (der sich vor Ort vermummt aufgehalten hat) und eines Sachbearbeiters. Diese Berichte hat der Rechtsanwalt auf Grundlage eigener Annahmen darum  ergänzt, was diese Personen bei einer Befragung zusätzlich wohl aussagen würden. Dabei argumentiert der Rechtsanwalt hauptsächlich, dass die Berichte die Tatsachen verschleiern oder nicht ausreichend wiedergeben würden, da entscheidende Sachverhalte nicht enthalten bzw. bewusst weggelassen wären. Diese würden insbesondere die Unverhältnismäßigkeit, menschenunwürdigen Zustände und damit die Unrechtmäßigkeit des Kessels darlegen.

Die Staatsanwältin ist verwirrt, da sie die Art und Weise der Beweisanträge des Rechtsanwalts nicht versteht und sich fragt, wo die neuen Aussagen bzw. Zitate herkämen, die ihr nicht bekannt seien. Auf Rückfrage antwortet der Rechtsanwalt, dass es der Sinn von Beweisanträge sei, darzulegen, welche Aussagen von Zeug:innen aus Sicht des Rechtsanwalts zu erwarten wären. Der Richter äußert sich und meint, dass er „diese Art und Weise“ auch nicht kenne, er das Anliegen des Rechtsanwalts aber verstanden habe. Die Staatsanwältin kritisiert die Beweisanträge und meint, es gehe hier um die Handlungen der angeklagten Person und nicht um die allgemeinen Umstände des Kessels.

Die Verhandlung wird gegen 14:30 Uhr abrupt unterbrochen und soll am 19.08.2026 um 10:00 Uhr fortgesetzt werden.

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