2. Verhandlungstag, 19.08.2026
Am zweiten Termin im Berufungsprozess wegen „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ im Kontext des „Tag X“ waren wieder ein paar solidarische Zuschauer:innen zur kritischen Begleitung anwesend.
Die Verhandlung begann damit, dass der Richter alle Beweisanträge des Strafverteidigers vom vorigen Verhandlungstag am 12.08. (siehe Prozessbericht) wie erwartet ablehnte.
Der Antrag auf Einsichtnahme in Videoaufnahmen des Polizeihubschraubers wird mit der Begründung abgelehnt, dass die Grenzen der Verhältnismäßigkeit für Identitätsfeststellung eingehalten worden seien und es außerdem für die Anwendung des § 113 StGB unerheblich sei, ob der Kessel rechtswidrig war.
Der Antrag auf Verlesung eines Statements der Demosanitäter und der Antrag auf Verlesung der Pressemitteilung des RAV werden abgelehnt, da diese als Beweismittel ungeeignet und nicht von Bedeutung seien, da unklar sei ob und wie die Angeklagte selbst von den im Statement beschriebenen menschenunwürdigen Bedingungen betroffen war. Die juristische Bewertung der Zustände im Kessel des RAV beträfe nicht die hier verhandelten konkreten Tathandlungen der Angeklagten und die strafrechtliche Rechtmäßigkeit des Kessels wurde bereits bestätigt. Außerdem weist der Richter darauf hin, dass der Verteidiger beide Texte ohnehin in seinem Antrag bereits vorgelesen hat.
Die Anträge auf Zeugenvernehmung des TaBos und Kriminalkommissar Danz werden abgelehnt, weil die Anträge missverständlich formuliert gewesen sein sollen und den zu vernehmenden Zeugen Worte in den Mund gelegt worden wären. Außerdem seien deren Aussage für die Strafsache unerheblich, da die Polizisten vor Ort nicht hätten erkennen können, dass die Anweisungen für Maßnahme wie Umschließung und Identitätsfeststellung rechtswidrig gewesen sein könnten.
Der Antrag zur Zeugenvernehmung des ehemaligen Staatsanwalt König (jetzt RiAG König) wird abgelehnt, da seine Aussage bereits im Selbstleseverfahren in die Verhandlung eingegangen ist.
Dann wünschte der Verteidiger ein Rechtsgespräch. In diesem wurde der Vorschlag des Verteidigers, eine Einstellung gegen Auflagen bei Verzicht auf Entschädigungsanspruch der Angeklagten zu erlassen, durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Der Vorschlag des Gerichts einer Einstellung gegen Geldauflagen wurde durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls abgelehnt.
Der Verteidiger stellt dann einen Beweisermittlungsantrag, in welchem er beantragt zwei unbekannte Polizeibeamte als Zeugen zu laden. Er legt dar, dass diese erkannt hätten, dass die Umschließung offensichtlich nicht menschenwürdig war und führt potentielle Zeugenaussagen an.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Antrag abzulehnen, da es sich um keinen Beweisantrag handeln würde und sie keine Notwendigkeit sieht, die beiden Polizisten zu ermitteln, da dies für die Tathandlung der Angeklagten unerheblich wäre.
Nach einer Pause ergeht der Beschluss zum Antrag durch den Richter.
Der Antrag wird abgelehnt, da den potentiellen Zeugen Aussagen in den Mund gelegt wurden, die unzulässige Behauptungen darstellen. Ein Beweisermittlungsantrag muss aus Sicht des Gerichts nicht nachgegangen werden.
Dann werden die Plädoyers vorgetragen.
Plädoyer der Verteidigung:
Zu den abgelehnt Beweisanträgen sagt der Verteidiger, dass seine Behauptungen der potentiellen Zeugenaussagen im Bereich des Möglich liegen und man nicht davon ausgehen kann, dass die Polizeibeamten nicht bemerkt haben, dass die Anordnungen die sie befolgten rechtswidrig und die Bedingungen des Kessels menschenunwürdig waren. Sein Anliegen war, dies durch Zeugenbefragungen zu erörtern. So aber, bleiben die Beweismittel überschaubar. Es gibt ein Video auf dem zu sehen ist, wie durch Polizeibeamte erheblicher Zwang auf Demonstrierende ausgeübt wird. Die Handlungen der Demonstrierenden stellen allenfalls eine sehr geringfügige Widerstandshandlung dar. Wenn dies in einem unpolitischen Kontext passiert wäre, wäre es zu keiner Anklage gekommen.
Er fasst die menschenunwürdigen Bedingungen im Kessel kurz zusammen und legt dar, dass durch die Polizei hier eine Feindmarkierung stattfand, was sich auch gut an der Aussage des einzigen Zeugen, des Polizeioberkommissar Hamann erkennen lässt, der von den Demonstrierenden als der „Gegenseite“ sprach. Aufgrund völlig unverhältnismäßiger Maßnahmen ist der Kessel als nicht rechtmäßig anzusehen. Diese Erlebnisse haben bei vielen Demonstrierenden zu einer Traumatisierung und zum Rückzug aus politischer Aktivität geführt.
Die Zeugenaussage des Ermittlungsbeamten ist außerdem unzulässig, da dieser nicht vor Ort war und nur seine Ermittlungsarbeit zusammengefasst hatte. Daher ist dieses Verfahren strafprozessual fehlerhaft.
Selbst wenn der Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt wäre, hätte dies im Zusammenhang massiver Grundrechtseingriffe auf die Angeklagte stattgefunden. Er argumentiert ein weiteres Mal, dass es sich hier um eine unrechtmäßige Freiheitsentziehung gehandelt hat. Für Freiheitsentziehungen gelten Bedingungen und Mindestanforderungen (Zugang zu Toiletten, Versorgung mit Wasser, Essen etc.), welche gesetzlich festgelegt sind. Diese wurden hier nicht eingehalten. Es gäbe für das Gericht die Möglichkeit dies anzuerkennen.
In der Konsequenz ist die Angeklagte freizusprechen.
Plädoyer Staatsanwaltschaft:
Für die Staatsanwältin spricht unter anderem gegen die Angeklagte, dass sie sich nicht eingelassen hat und nur durch den Verteidiger Argumente vorgebracht wurden. Durch das Video sieht sie den Vorwurf des Widerstands als vollumfänglich bestätigt an, da man darin sehe, dass die Polizisten mit enormer Krafteinwirkung die Mitnahme durchsetzten. Sie hält außerdem alle Diensthandlungen für rechtmäßig.
Ein paar Defizite im Ablauf sieht sie auch, meinte aber, dass dies allein an der Menge von Menschen lag und dass die Identitätsfeststellung bei so vielen Menschen nicht anders möglich gewesen wäre.
Sie sieht die vom Amtsgericht verhängten 30 Arbeitsstunden als angemessen an und fordert die Berufung zu verwerfen. Aufgrund des Jugendstrafrechts könne zwar von der Auferlegung der Gerichtskosten auf die Angeklagte abgesehen werden, sie plädiert aber dafür diese dennoch aufzuerlegen, da die Angeklagte mittlerweile alt genug sei und selbst entschieden hätte Rechtsmittel einzulegen und sie die Kosten für nicht existenzbedrohend halte.
Die Angeklagte äußert sich weiterhin nicht.
Nach einer weiteren Pause wird das Urteil durch den Richter verlesen.
Urteil
Die Berufung wird verworfen. Das vorliegen des Straftatbestands ergebe sich eindeutig aus dem Video. Der Tatbestand in §113 StGB ist relativ breit gefasst und hierbei handle es sich um keinen besonders schweren Fall. Das Jugendstrafrecht ist weiterhin anzuwenden, die Tat liegt länger zurück und die Umstände, unter denen es zur Tat kam werden berücksichtigt, auch wenn unklar bleibe, ob und wie die Angeklagte von diesen direkt betroffen war.
Das Strafmaß bleibt mit 30 Arbeitsstunden – wie im vorigen Urteil – gleich. Die Gerichtskosten werden der Angeklagten aufgrund der Einkommensverhältnisse nicht auferlegt.
Der Richter geht noch kurz auf das Argument zum Feinddenken des Verteidigers ein und meint, dass diese Feinbestimmung wohl auch von den Demonstrierenden ausgegangen wäre, was er vor allem an den gewaltsamen Angriffen auf die Polizei festmacht. Somit auf beruhe das Feinddenken auf Gegenseitigkeit.
Er erklärt abermals, dass die Umstände des Kessels für das Verfahren keine Rolle spielen würden.




