Vor Gericht stand ein anarchistischer Gefährte, der sich wie viele andere am3. Juni 2023 mit den zu jahrelangen Knaststrafen verurteilten Antifas im ersten „Antifa-Ost-Prozess“ solidarisiert hatte. Bereits vor Prozessbeginn wurde eine politische Einordnung veröffentlicht.
Da der Staat auf eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren abzielt, wird vor einem Schöffengericht verhandelt. Neben dem Richter Länge waren auch zwei Schöffen anwesend. Die Staatsanwaltschaft wurde durch Staatsanwalt Kucker verkörpert.
Der Angeklagte wurde von seiner Verteidigung sowie durch einen Übersetzer unterstützt. Außerdem waren viele solidarische Beobachter:innen da. Auffällig war, dass vergleichsweise wenige Menschen aus Leipzig im Gerichtssaal waren.
Zu Beginn wurde die Anklageschrift vom Staatsanwalt verlesen. Zunächst wird der Verlauf des Tages aus Sicht der Polizei abgerissen. Es ist von massivem Bewurf mit Steinen und Pyrotechnik die Rede, diverse kaputte Polizeifahrzeuge werden moniert , sowie die 18 verletzten Polizisten und deren Verletzungen genannt: ein Hämatom hier, ein kaputter Zeh da und so weiter… Besonders hervorgehoben wird aber der Molotov-Cocktail, den aber jemand anderes geworfen haben soll.
Auf individueller Ebene wird es dann aber dünn: dem Angeklagten wird lediglich vorgeworfen, schwarze Kleidung getragen und vermummt gewesen zu sein und dadurch anderen Menschen ein Gefühl von Stärke und Solidarität vermittelt zu haben sowie Unterstützung für Menschen geboten zu haben, die Gegenstände auf Polizisten warfen.
Außerdem ist von „mindestens einem faustgroßen Pflasterstein“ die Rede, den er aus Sicht der Ermittler:innen geworfen haben soll. Die Anklage umfasst besonders schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung in 18 Fällen und Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel.
Anschließend beginnt die Verteidigung mit einem opening statement zur Frage der Wiedererkennung und Identifizierung von Beschuldigten, welche für diese Verhandlung zentral ist.
Sie weist auf Vorgaben zur Wiedererkennung von Beschuldigten vor Gericht durch den BGH hin. Demnach ist zu beachten, dass das Wiedererkennen von Personen in höchstem Maße subjektiv ist. Es reiche demnach für eine Verurteilung nicht aus, dass ein Zeuge einen Beschuldigten wiedererkennt. Die Wiedererkennung durch Zeugen ist besonders fehleranfällig, in der Regel seien Sachverständige hinzuzuziehen. Eine Verurteilung könne das Gericht nur auf objektive Kriterien stützen – ein Wiedererkennen in der Hauptverhandlung hat einen geringen Beweiswert. Bei der Identifizierung von Beschuldigten durch Zeug:innen kommt es außerdem häufig zu Wahrnehmungsverzerrung – das Gericht hat sich kritisch mit eigenen Wahrnehmungsverzerrungen auseinanderzusetzen.
Dann wurde die Verhandlung für ein Rechtsgespräch zwischen Verteidigung, Richter und Staatsanwaltschaft unterbrochen.
In dem Rechtsgespräch wurde erörtert, ob die Verhandlung durch ein Selbstleseverfahren und eine geständige Einlassung des Angeklagten abgekürzt werden könnte. Dieses Vorhaben des Gerichts wurde von der Verteidigung abgelehnt.
In Folge des Gesprächs, setzt der Richter die von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Körperverletzungen in 18 Fällen auf 9 Fälle herab, da 9 dieser Verletzungen zu einem anderen Tatzeitpunkt erfolgt seien.
Die Verhandlung wird also wie geplant fortgesetzt.
Der Angeklagte äußert sich nicht zu den Vorwürfen und macht von seinem Schweigerecht Gebrauch.
Die Verteidigung rügt die Unvollständigkeit der Akte und beantragt, die Unterbrechung der Hauptverhandlung.
In der Akte gebe es einen Ermittlungshinweis eines Bildvergleichs von zwei sogenannten „Super-Recognizern“1, die den Angeklagten auf vorgelegten Fotos wiedererkannt haben wollen. Es sei aber unklar, wer den Bericht über die Bildidentifizierung verfasst hat. Außerdem findet sich keine zeugenschaftliche Vernehmung bei der Akte dieser beiden sog. „Super-Recognizer“.
Dies erweckt den Anschein, die Ermittler:innen wollten etwas verbergen. Die Verteidigung braucht vollständige Einsicht in alle Akten.
Die Verteidigung weist außerdem auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zum Einsatz von „Super-Recognizern“ durch die Ermittlungsbehörden hin:
Die Qualifikationen von sog. Super-Recognizern zur Wiedererkennung sind wissenschaftlich nicht belegt und höchst umstritten. Daher dürfen an deren Aussagen keine anderen Maßstäbe als an solche anderer Zeug:innen angewandt werden. Deren Aussagen haben also keinen Beweiswert.
Außerdem besteht die Gefahr, dass die Super-Recognizer sich auf einen bestimmten Tatverdächtigen festlegen, wenn ihnen keine Fotos von anderen Unbeteiligten vorgelegt werden. Es müssten immer Fotos von mindestens acht unbeteiligten Vergleichspersonen vorgelegt werden, die dem Angeklagten in Alter, gelesenem Geschlecht, Haarfarbe usw. ähneln.
Daher beantragt die Verteidigung außerdem die Unterbrechung der Verhandlung, bis zur Beiziehung der zeugenschaftlichen Äußerung der beiden sog. Super-Recognizer.
Der Staatsanwalt nimmt dazu Stellung: Für ihn sind Aktenvermerke von anderen Beamten nicht unüblich, er meint die Akte sei vollständig. Im übrigen seien die von der Verteidigung geforderten Informationen für ihn irrelevant, da das Gericht sich nicht (allein) auf die Identifizierung durch die beiden Beamt:innen als Beweismittel stützen würde, sondern eine eigene Beweisführung vornehmen werde.
Auch der Richter will die Verhandlung nicht unterbrechen, sondern mit dem Zeugen fortfahren.
Dazu ergeht auf Verlangen der Verteidigung ein Gerichtsbeschluss.
Der Zeuge Florian Förg (stellvertretender Zugführer des USK Dachau) kommt herein und wird zunächst vom Richter befragt. Er schildert daraufhin seine Erinnerung an den Einsatz am 3.6.2023 bei der Demo „Die Versammlungsfreiheit gilt auch in Leipzig“.
Er war am Alexis-Schuhmann-Platz mit seiner Einheit im Einsatz, hat den Bewurf mit Steinen, Flaschen und einem Molotov-Cocktail seiner eigenen Einheit, sowie zwei weitere Bewürfe danach miterlebt. Der Molotov-Cocktail soll einen Kollegen aus seiner Einheit getroffen haben, der dann kurzzeitig in Flammen stand. Andere Kolleg:innen, sowie er selbst, seien von Steinen und Farbbeuteln getroffen worden.
Er schätzte die Personenmenge, aus welcher sie beworfen wurden auf eine dreistellige Anzahl. Er schilderte die Ereignisse für ihn als sehr prägend und sein zweit-gewalttätigstes Erlebnis nach den Protesten gegen den G20-Gipfel 2017 in Hamburg.
Es folgt die Befragung des Zeugen durch die Verteidigung
Mit einigen detaillierten Fragen will die Verteidigung prüfen, wie konkret sich der Zeuge noch an die Ereignisse erinnern kann, doch manche dieser Fragen werden vom Richter wegen fehlendem Sachbezug zurückgewiesen.
Der Zeuge erzählt, wie er zu Fuß mit seiner Einheit der USK Dachau am Einsatzort ankam und sich südlich vom Alexis-Schumann-Platz positionierte.
Er erinnerte sich, dass die Versammlung als stationär angemeldet gewesen sei, das Thema war ihm vorher bekannt (Versammlungsfreiheit), den Hintergrund kenne er nicht. Er konnte nicht sagen, wie viele Teilnehmer:innen bei der Versammlung waren. Er meinte die Personen in der Versammlung seien sehr einheitlich gekleidet gewesen, mit dunkler Kleidung und teilweise mit Kopfbedeckungen.
Gegen 18:00 habe es laute Knalle durch Pyrotechnik gegeben, daraufhin habe sich eine „Störergruppierung“ aus der Menge bewegt und Steine, Pyrotechnik und Flaschen auf Polizisten geworfen. Wie viele das waren wusste er nicht. Er schilderte, es habe drei Bewurfsituationen gegeben.
Die erste größere Situation habe sich auf dem Alexis-Schumann-Platz ereignet. Dabei war eine große Menschenmenge im hohen dreistelligen Bereich beteiligt, es wurden viele Steine, Flaschen – auch auf seine Einheit – und ein Molotov-Cocktail auf seinen Kollegen – geworfen.
Die beiden weiteren Situationen spielten sich auf der Karl-Liebknecht-Straße ab. Dabei bewegte sich die – nun etwas kleinere – Menschenmenge in die Karl-Liebknecht-Straße und es wurden wieder Gegenstände geworfen. Alle drei Situationen ereigneten sich nach seiner Erinnerung in einem Zeitraum von 10 bis 15 Minuten.
Die Personen seien einheitlich schwarz gekleidet gewesen, auf unterschiedliche Arten vermummt, an die Schuhe und Hosen erinnerte er sich nicht, nur dass alle Schuhe getragen hatten.
In seiner Funktion als stellvertretender Zugführer seiner Einheit war er am „Festsetzen“ der Menschenmenge durch Polizeiketten beteiligt. Die Menge wurde bis in die frühen Morgenstunden festgehalten.
Alle weiteren Fragen, die den Zeitraum nach den Bewurfsituationen betrafen, wollte der Richter zunächst als nicht zulässig unterbinden, da der vorgeworfene Tatzeitpunkt davor liege.
Die Verteidigung erwiderte, dass die Ereignisse rund um den Polizeikessel für den Sachverhalt maßgeblich sind. They beantragte ein Rechtsgespräch. Nach einer Unterbrechung, in welchem das Rechtsgespräch stattfand, konnte die Verteidigung die Befragung fortsetzen.
Aber auch bei anderen Fragen tritt der Richter auffällig autoritär auf und weist diese zurück, weil sie angeblich keinen Sachbezug hätten: unter anderem die Frage nach der Anzahl der eingesetzten Kräfte und alle Fragen zu einem vergangen Prozess, an dem sowohl der Polizei-Zeuge, als auch der Richter beteiligt waren. Dieser fand weitestgehend ohne kritische Zuschauer:innen statt.
An der Abarbeitung der Identitätsfeststellung war der Polizeibeamte selbst nicht beteiligt, konnte diese aber beobachten. Fragen zum Vorgehen bei der Abarbeitung durch die Polizeikräfte beantwortete er nicht und berief sich auf seine fehlende Aussagegenehmigung.
Am Abend nach seinem Einsatz habe er einen Bericht geschrieben und diesen zur Vorbereitung auf die Verhandlung an diesem Morgen durchgelesen.
Auf die Frage, ob er sich mit seinen Kolleg:innen über den Einsatz unterhalten habe, sagte er, er habe sich mit dem Kollegen der mit dem Molotov-Cocktail beworfen wurde unterhalten. Das sei seine Pflicht als stellvertretender Zugführer. Als Vorbereitung für die Verhandlung habe er nicht mit seinen Kolleg:innen gesprochen.
Nachdem der Zeuge entlassen wurde und nach einer Mittagspause, wurden von Verteidigung, Angeklagtem, Richter, Schöff:innen und Staatsanwalt Bildmaterial als Beweismittel angeschaut.
Die Verteidigung stellte zunächst einen Beweiserhebungs- und Verwertungswiderspruch gegen die Verwendung einiger Bilder.
Der Inaugenscheinnahme der Bilder steht ein Beweiserhebungsverbot entgegen. Auf den Bildern sei eine schwarz vermummte Person zu sehen, es fehlten aber Zeitstempel und es sei daher nicht nachvollziehbar wie und wann diese Bilder entstanden sind. Eine KI-Generierung sei ebenfalls nicht auszuschließen. Aus der Akte ergebe sich, dass an einigen Bildern eine „Optimierung“ vorgenommen worden sei, daher sei nicht auszuschließen, dass an weiteren Bildern ebenfalls Optimierungen vorgenommen wurden ohne dies zu kennzeichnen. Das Recht auf ein faires Verfahren ist gefährdet, daraus ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot.
Für den Staatsanwalt, meinte dieser, bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Er könne nicht erkennen, dass gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Im Übrigen würde dies auch in der Abwägung irrelevant sein, da hier das Strafverfolgungsinteresse in jedem Fall überwiege.
Der Richter stellte daraufhin die Verwendung der betreffenden Bilder zurück. Die anderen Fotos wurden angeschaut. Diese zeigten den Bewurf auf der Karl-Liebknecht-Straße und die begangenen Sachschäden.
Ein Teil der Beweiserhebung soll im Selbstleseverfahren eingeführt werden. Dies betrifft im Wesentlichen ärztliche Berichte, Rechnungen und andere Urkunden. Der Einführung des Videoauswerteberichts widersprach die Verteidigung, dieser sei von dem soeben erhobenen Beweiserhebungswiderspruch umfasst.
Die Verhandlung wurde gegen 14:00 Uhr beendet.
Die Fortsetzungstermine sind am 2.6. um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 218, sowie am 23.6. um 10:00 Uhr
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1 Sogenannte Super-Recognizer sind Polizeibeamte, die angeblich die angeborene Fähigkeit haben, Personen besonders gut wiederzuerkennen. Wissenschaftliche Belege gibt es dazu nicht. Es handelt sich hier um eine scheinbar besondere Gabe einzelner Beamter, die nicht nachgewiesen ist.
(Weiterführende Infos zB. Hier: https://strafverteidigertag.de/wp-content/uploads/2024/08/44-SchrRStVV-Becker-Super-Recognizer-209_217.pdf)




