Die Wochen vor der Sommerpause hat der Bundestag dafür genutzt nochmal ordentlich an der Repressionsschraube zu drehen: Mussten Zeug*innen oder Beschuldigte bisher nur der Vorladung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft folgen, trifft diese Pflicht nach § 161a I StPO nun auch bei den Cops zu, wenn diese euch als Zeug*innen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorladen. Beim Nichtbefolgen einer solchen Ladung können Ordnungsgelder oder gar Ordnungshaft drohen.
Noch ist völlig unklar, welche Auswirkung diese Gesetzesverschärfung in der Praxis haben wird, da nicht genau definiert ist, was „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ bedeutet. Zudem müssen die Cops keine bestimmten Fristen oder Formalien für ihre Ladung einhalten, so dass jedenfalls theoretisch eine spontane Vernehmung als Zeug*in auch während einer Wohnungsdurchsuchung erfolgen könnte. Denkbar ist auch, dass Beschuldigte zunehmend erst als Zeug*innen vorgeladen werden, um so ihr Schweigerecht zu unterlaufen.
Doch auch als Zeug*in habt ihr stets Anspruch auf die Anwesenheit oder zumindest vorherige Konsultation einer*s Anwält*in, worauf ihr auch immer bestehen solltet. Verlangt im Zweifel eine schriftliche Vorladung zu einem späteren Termin um Zeit zu gewinnen. Sofern ihr Post von den Cops bekommt, achtet drauf, ob ein Verweis auf einen staatsanwaltlichen Auftrag und eine Belehrung über die evtl. Konsequenzen deines Nichterscheinens enthalten ist. Kommt in unsere Sprechstunde, wenn ihr euch unsicher fühlen solltet.
Achtung: Wichtige Änderung für Zeug*innen bei Vorladung durch die Cops
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