Nach einer erneuten kleinen Anfrage beim sächsischen Landtag gibt es folgenden Zwischenstand zu den Ermittlungen zu verkünden. Zum Stichtag 08.09.2016:
- 196 Verfahren sind eingestellt (nach §170 (2) StPO – also mangels Beweise)
- 2 Verfahren wegen „Landfriedensbruch“ bzw. wegen „Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ laufen noch. Gegen beide Beschuldigte wurde Anklage erhoben.
- Ein Ermittlungsverfahren wegen „Landfriedensbruch im besonders schweren Fall“ gegen mehrere bisher unbekannte Personen läuft bei der Staatsanwaltschaft.
- Außerdem läuft bei der Staatsanwaltschaft noch ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen der „Durchführung eines Aufzuges ohne die erforderliche Anmeldung“.
Die vollständige Antwort auf die kleine Anfrage ist hier einsehbar.
Bereits im Dezember 2015 wurde bekannt, dass die Löschung der erhobenen Daten offenbar erst erfolgen soll, wenn alle Verfahren abgeschlossen sind. Die personenbezogenen Daten sollen sogar bis zum Ende der Verjährungsfrist gespeichert bleiben.
Allen Betroffenen deren Verfahren eingestellt worden sind, empfehlen wir trotzdem (oder auch gerade deshalb) Anträge auf Datenlöschung einzureichen. Dazu könnt Ihr dieses Musterschreiben verwenden:
Absender: Name und Adresse
An die Polizeidirektion Leipzig,
Dimitroffstr.1,
04107 Leipzig
In dem ehemaligen Strafverfahren
gegen mich
– Aktenzeichen: –
beantrage ich,
sämtliche aus diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse einschließlich etwaig hergestellter erkennungsdienstlicher Unterlagen insgesamt zu vernichten.
Dieser Antrag bezieht sich auf alle von mir erhobenen Daten und die daraus gezogenen Informationen, von mir hergestellte Fotos, genommene Fingerabdrücke und sonstige Maßnahmen i.S.d. § 81 b StPO und die an LKA, BKA und sonstige Landes- bzw Bundesbehörden und europäische Behörden weitergegebene Kopien, Daten, Informationen und erkennungsdienstliche Unterlagen.
Es wird um Übersendung der Löschungsmitteilung gebeten.
Unterschrift (eigenhändig)
Eventuell hast du auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Entschädigung nach Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) muss gesondert beantragt werden. Diese gibt es bei finanziellen Schäden wegen der Beschlagnahmen, also z.B. wenn du ein Ersatzhandy /-laptop kaufen musstest und die Quittungen noch hast. Die dir entstandenen Kosten müsstest du auf jeden Fall nachweisen.
Bei Fragen dazu komm in unsere Sprechstunde.