Wie wir erfahren haben, hat die Staatsanwaltschaft erste Einstellungsmitteilungen an Betroffene des Braustraßenkessels geschickt. Die Einstellungen erfolgten mangels Beweise nach § 170 Abs. 2 StPO.
Nicht vergessen: Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren nach diesem Paragrafen gibt es in der Regel einen Anspruch auf die Löschung aller gewonnenen Daten aus dem Verfahren. Die Datenlöschung muss beantragt und beschieden werden. Wenn du die Mitteilung erhältst, dass die Daten gelöscht wurden, dürfen diese niemals und nirgendwo mehr auftauchen.
Zur Beantragung der Datenlöschung hier mal ein Entwurf an
die Polizeidirektion Leipzig, Dimitroffstr.1, 04107 Leipzig:
In dem ehemaligen Strafverfahren
./. ich
– Aktenzeichen: –
beantrage ich,
sämtliche aus diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse einschließlich etwaig hergestellter erkennungsdienstlicher Unterlagen insgesamt zu vernichten.
Dieser Antrag bezieht sich auf alle von mir erhobenen Daten und die daraus gezogenen Informationen, von mir hergestellte Fotos, genommene Fingerabdrücke und sonstige Maßnahmen i.S.d. § 81 b StPO und die an LKA, BKA und sonstige Landes- bzw Bundesbehörden und europäische Behörden weitergegebene Kopien, Daten, Informationen und erkennungsdienstliche Unterlagen.
Es wird um Übersendung der Löschungsmitteilung gebeten.
Unterschrift (eigenhändig)
Eventuell hast du auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Entschädigung nach Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) muss gesondert beantragt werden. Diese gibt es bei finanziellen Schäden wegen der Beschlagnahmen, also z.B. wenn du ein Ersatzhandy /-laptop kaufen musstest und die Quittungen noch hast. Die dir entstandenen Kosten müsstest du auf jeden Fall nachweisen.