Prozessbericht zum 12.12.15: Als der Überwachungsstaat seine Kameras abschaltete

Am Freitag den 12. Januar 2018 fand am Amtsgericht Leipzig die Fortsetzung des Prozesses gegen einen Antifaschisten statt, der an der Protesten gegen den Naziaufmarsch am 12.12.2015 in der Südvorstadt teilnahm. Von der Staatsanwaltschaft wurde dem Genossen Landfriedensbruch vorgeworfen. Laut Angklageschrift soll er einen Stein aus einer Gruppe von 10-15 Personen heraus auf einen vorbeifahrenden Wasserwerfer geworfen haben.

Im 2. Prozesstag sollen nun der einzige Belastungszeuge Polizeimeister Müller, ein Bearbeiter der polizeilichen Videos sowie der Zugführer der Wasserwerferstaffel & ein weiteres Mitglied der Wasserwerferbesatzung vernommen werden.

Zu Beginn kritisierte die Verteidigung die Weitergabe der Vorgangsnummer der Akte an den einzigen Belastungszeugen und Polizeibeamten. Polizeizeugen könnten sich so durch Recherche auf ihre Aussagen vorbereiten und würden nicht aus ihrer Erinnerung heraus berichten. Zudem würden diese dadurch gegenüber anderen Zeugen priviligiert und ihnen würde ein unberechtigter Vertrauensvorschuss entgegengebracht.

„HALT! POLIZEI! STEHENBLEIBEN!“

In seiner Aussage beschrieb der Zeuge PM Müller wie er eine Gruppe von 10-15 Personen auf der Kurt-Eisner-Straße gegen 17h im Blick gehabt habe. Die Gruppe sei auf der linken Straßenseite gestanden, er und seine Einheit auf dem Mittelstreifen der Fahrbahn. Dann sei der erste von zwei Wasserwerfern vorbeigefahren und er habe ein Einschlaggeräusch gehört. Bevor dann der zweite Wasserwerfer vorbeigefahren sei, habe die Einheit die Position verändert, so dass der Blick auf die Gruppe auf der anderen Straßenseite besser sei. Er habe dann beobachten können wie eine Person mit grauem Basecap und olivgrünem Rucksack eine Wurfbewegung ausgeführt habe. Laut PM Müller habe auch das Objekt die Hand des Angeklagten verlassen, von welchem er vermutete, dass es sich um einen Stein handelte. Auch sei die Flugbahn des Objekts eindeutig auf den Wasserwerfer gerichtet gewesen. Er habe dann ein Einschlaggeräusch bei dem vorbeifahrenden zweiten Wasserwerfer gehört, tatsächlich gesehen habe er aber nichts von dem Wurf. Danach habe sein Zugführer den Zugriff auf die Gruppe angeordnet. Diese habe sich zu seiner Überraschung trotz Aufforderung „HALT! POLIZEI! STEHENBLEIBEN!“ vom vermeintlichen Tatort entfernt. PM Müller habe dann die von ihm fokussierte Person mit dem grauen Basecap und dem olivgrünem Rucksack verfolgt und festgesetzt. Er habe dann auch bei der Festnahme die auffällige Frisur des Angeklagten gesehen. Die Verteidigung forderte den Zeugen dann auf die Szenerie der Tat aufzuzeichnen. Auf die Frage der Verteidung nach der Vorbereitung auf seine Vernehmung entgegnete der Zeuge dass er nur sein eigens angefertigtes Gedächtnisprotokoll zu dem Vorfall noch einmal gelesen habe. Weiter fragte die Verteidigung warum von der Tat kein Video existiere. Laut Aussage von PM Müller wäre nicht mehr gefilmt worden, da die Proteste am Abklingen waren. Es sei aber mindestens eine Kamera im Zug gewesen. Auf Frage der Verteidigung nach den Sichtverhältnissen, antwortete PM Müller dass gute Sichtverhältnisse herrschten, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne ob es bereits dunkel gewesen sei oder ob die Straßenbeleuchtung bereits angeschaltet war. Er wisse auch nicht mehr sicher ob er zur Tatzeit seinen Helm getragen hätte, habe aber ein Funkgerät mit Ohrstöpsel getragen. Auf genaueres Nachfragen bezüglich des mutmaßlich geworfenen Steins reagiere PM Müller mit Unwissen. Er könne weder den Stein näher Beschreiben noch wisse er ob der Stein sichergestellt worden sei. Auch gebe es keine*n andere*n Kolleg*in welche*r den Wurf auch beobachtet habe.

„12.12.2015 = 90 Stunden Videomaterial“

Es folgte die Vernehmung von dem Polizeizeugen Ziehmeister, der für das Dezernat 5 (Staatsschutz) der Polizeidirektion Leipzig das Videomaterial vom 12.12.2015 sichtete. Es handelte sich um insgesamt 90 Stunden Videomaterial, genaue Angaben über bestimmte Orte und Zeiten seinen ihm daher nicht möglich. Laut Ziehmeister waren Helicopter, Wasserwerfer, Einsatzeinheiten sowie die Hunderschaften der Bereitschaftspolizei mit Kameras ausgestattet gewesen. Es gebe keine direkte Verpflichtung zum videographieren, nur die Befugnis zum filmen bei eindeutig erkennbaren strafbaren Handlungen oder im Fall eines bevorstehenden Zugriffs. Er sei sich auch nicht sicher ob Videos von der Tatzeit existieren.

„Müller Nr. 2“

Der dritte Zeuge der STA Zugführer der Wasserwerferstaffel M. Müller befand sich zur Tatzeit in dem mutmaßlich beworfenen Wasserwerfer SN 1. Laut Müller habe der Wasserwerfer eine Aufzeichnungseinheit für Fotos und Videos, diese sei auch bis ca. 16:40h in Betrieb gewesen. Außerdem sei der Wasserwerfer mehrmals während des Tages mit Gegenständen beworfen worden. Er könne sich nur vage an die Situation erinnnern, einen Steinwurf oder den Angeklagten habe er nicht im Gedächtnis. Auf die Frage hin, wann der Wasserwerfer filmen würde, antwortete Müller dass dies von einer Gefahrenprognose abhänge, aber auch bei der Begehung von Straftaten.

„Nichts gesehen, nichts gehört“

Der vierte Zeuge der STA Polizist Fibranz, welcher am 12.12.15 in der Wasserwerferbesatzung in der Südvorstadt eingesetzt war, befand sich zur Tatzeit ebenfalls im Wasserwerfer SN 1. Zum Tatzeitpunkt wurden die Wasserwerfer seiner Aussage nach gerade abgezogen. Die Lage habe sich beruhigt, deshalb habe der Wasserwerfer auch nicht mehr gefilmt. Fibranz schilderte dass er keine Erinnerung an das Hören des Steinwurfes habe. Während eines Einsatzes würden im Wasserwerfer Audioaufzeichnungen von Polizisten aufgenommen, die einen sogenannten „Lagefilm“ einsprechen würden. Er erinnere sich nicht daran, dass in diesem Steinwürfe zu vernehmen seien.

Die Staatsanwaltschaft ließ in ihrem Schlussplädoyer vom Vorwurf des Landfriedensbruch gemäß §125 StGB ab, da die Personengruppe in der sich der Angeklagte befand personell nicht ausreichend war, um eine Menschenmasse i.S.d. § 125 StGB darzustellen. Nach allgemeiner juristische Auffassung bräuchte es dafür zwischen 15 – 20 Personen. Alternativ käme jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung in Betracht.

Im Plädoyer der Verteidigung wurde sich darauf berufen, dass PM Müller der einzige Zeuge sei, der den Vorfall überhaupt bezeugen könne. Dessen Aussage aber mit großer Warscheinlichkeit verfälscht ist, da die Tat bereits so lange zurückliege und es schwierig sei, das wirklich Passierte von dem in der Zwischenzeit passierten zu trennen. Ferner war PM Müller nicht mehr in der Lage, ansatzweise die Rahmenbedingungen des Geschehens wiederzugeben, auch dies deute darauf hin dass sich der Zeuge nicht erinnern würde sondern nur das von ihm geschriebene Gedächtnisprotokoll wiedergeben würde. Ein Video von der Tat gebe es zudem nicht, und der Zeugenbeweis sei der schwächst möglichste. Da PM Müller der einzige Belastungszeuge im Prozess sei, würden hohe Anforderungen an seine Aussage gestellt werden. Laut Verteidigung werde er diesen aber nicht gerecht. Er habe den Einschlag des mutmaßlichen Steins auf den Wasserwerfer auch nicht beobachtet sondern nur gehört. Auch würden die von PM Müller genutzten Merkmale (graues Cap & olivgrüner Rucksack) nicht zur Identifierzung eines Tatverdächtigen ausreichen, da es sich nicht um unveränderliche und natürliche Merkmale handele. Die Verteidigung plädierte schließlich auf Freispruch des Angeklagten.

Der angeklagte Genosse wurde schlussendlich zu einer Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen zu je 16 Euro wegen versuchter Sachbeschädigung an dem Wasserwerfer der Bullen verurteilt. Wieder wurde einer unserer Genossen von der Justiz verurteilt, auf Grundlage der wackeligen Aussage eines ihrer Schweine.

United we stand! Betroffen ist einer, gemeint sind wir alle!

Rote Hilfe Ortsgruppe Leipzig, Januar 2018

NACHTRAG: Die Staatsanwaltschaft ist mittlerweile in Berufung gegangen. Es geht in die zweite Runde. Wir rufen dazu auf den Genossen zu unterstützen und auch diesen Prozess solidarisch zu begleiten. Lassen wir unsere Genoss*innen vor Gericht nicht alleine. Weitere Infos zu den anstehenden Terminen folgen.

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