Am 02.05.2016 wurden im Rahmen einer Versammlung in der Innenstadt Personalien eines Genossen festgestellt, der gegen eine Demonstration des neonazistischen LEGIDA e.V. protestiert hatte. Aus einer Protestversammlung seien 100-150 Menschen ausgebrochen und hätten sich auf die angemeldete LEGIDA Route gesetzt, sodass diese mit entsprechender Zeitverzögerung umgeleitet werden mussten.
Am 15. August 2017 fand nun am Amtsgericht Leipzig in 1. Instanz eine Verhandlung gegen einen Leipziger Genossen, vertreten durch seinen Anwalt, statt. Der Genosse wurde nach knapp vier stündiger Verhandlung von Richterin Kosbab schuldig gesprochen und zu 20 Tagessätzen à 20 € verurteilt.
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautete auf Verstoß gegen § 22 Sächsisches Versammlungsgesetz, durch die Vornahme grober Störungen, in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln. Aufgrund einer fast zehn Jahre zurückliegenden Verurteilung des Genossen sah die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO nicht ab.
Der Genosse verweigerte die Aussage und machte lediglich Angaben über seinen Berufsstand und seine persönlichen Verhältnisse.
Vorgeladene Zeugen der Staatsanwaltschaft waren ein Sachbearbeiter der Versammlungsbehörde der Stadt Leipzig, Herr Sirrenberg und der Polizeibeamte (und Mitglied einer BFE-Einheit) Herr Hüdenrauch. Vorliegende Beweismittel waren u.a. Verfahrensprotokolle der Polizei und der Versammlungsbehörde, sowie ein youtube-Video.
Herr Sirrenberg gab an, vor Ort Betreuer aller angemeldeten Versammlungen gewesen zu sein. Als ein Teil des ca. 700 Teilnehmer*innen starken Gegenprotestes aus dem Zug ausbrach und sich auf den Ring niederließ, verhandelte er mit zwei Personen, die seiner Meinung nach Unverständnis darüber äußerten, dass er auch das Versammlungsrecht des LEGIDA e.V. zu berücksichtigen hätte, über eine Eilanmeldung der entstandenen Versammlung. Diese wurde jedoch auf den Innenring des Martin-Luther-Ringes beschränkt, um die Versammlung des LEGIDA e.V. um zwanzig Meter umleiten zu können und keine Konkurrenz entstehen zu lassen. Daraufhin wurden nach mehrmaligen polizeilichen Durchsagen, die sich auf dem Außenring befindlichen Personen, bei denen eine eingeschränkte Fluktuation bestand, von der Versammlung ausgeschlossen, „lose umstellt“ und schließlich Identitätsfeststellungs-Maßnahmen, wie die Aufnahme der Personalien, durchgeführt. Die Blockierer*innen hielt er für entschlossen, aber friedlich. Im Abschlussgespräch mit dem Anmelder des LEGIDA e.V. Patrick Filz äußerte dieser seine Zufriedenheit mit dem Versammlungsverlauf.
Herr Hüdenrauch gab an, an betreffendem Tag mit der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit im Einsatz gewesen zu sein. Dabei hatte er mit Blockadeversuchen gerechnet. Den Blockierer*innen unterstellte er zu Beginn seiner Aussage einen Verstoß gegen § 25 SächsVersG, meinte jedoch vermutlich den von der Staatsanwaltschaft zur Anklage verwendeten § 22 SächsVersG. Die polizeilichen Durchsagen hielt er akustisch für verständlich. Nach der letzten Aufforderung den Außenring zu verlassen umschloss seine Einheit die ca. 160 Personen und begann mit der Identitätsfeststellungs-Maßnahme. Hervorheben tat er sich durch die Aussage, nur weil eine Polizeikette bestünde, die nur schulterbreit Platz ließe und dementsprechend abschreckend wirke, hieße das nicht, man könne da nicht durchgehen.
Nach der Zeugenanhörung forderte die Staatsanwaltschaft bei Verurteilung 30 Tagessätze à 20 €, bei Weiterverfolgung als Ordnungswidrigkeit forderte sie die Zahlung von 200 € und den Verfahrenskosten. Begründet wurde die Forderung dadurch, die eilangemeldete Versammlung hätte den alleinigen Zweck zur Verhinderung der Versammlung des LEGIDA e.V. gehabt. Dies sei keine Meinungskundgabe im Sinne des Art. 8 GG und somit weniger schützenswert. Einen Verhinderungserfolg bräuchte § 22 SächsVersG indes nicht, damit alle Tatbestandsmerkmale erfüllt würden. Zudem ließen sich frühere Entscheidungen des OLG Dresden heranziehen, die besagen würden, dass der Tatbestand der Störung auch verwirklicht wäre, müsste die Versammlung nur ausweichen, z.B. in eine Parallelstr. und würde diese zeitlich zwei x 5min. betragen.
Der Rechtsanwalt des Genossen forderte den Freispruch. Er sah kein tateinheitliches Handeln der Gruppe, durch die hohe Fluktuation und die bewegliche Dynamik. Es hätten Personen während der sich fortbewegenden Versammlung dazu stoßen können und somit nichts von den zu Beginn verlesenen Auflagen und Zwischenkundgebungen mitbekommen können. LEGIDA e.V. hatte außerdem auf ihrer umgeleiteten Route ähnlich viele Adressat*innen für ihre Meinungskundgabe erreicht, wie es auf der ursprünglichen, 20m davon entfernten Route, der Fall gewesen wäre. Nach einer Entscheidung des AG Leipzig sei es außerdem nicht als Störung zu werten, könne eine Demonstration unproblematisch daran vorbei gehen. Zudem kritisierte er den zeitlichen Ablauf der Genehmigung – Beschränkung – Ausschluss – Identitätsfeststellungs-Maßnahme, sowie die Informationspolitik der Polizei vor Ort, die Personen nur über mögliche Verstöße gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz informierte.
Richterin Kosbab befand den angeklagten Genossen für schuldig, durch grobe Störung (durch Aktionen) die Versammlung des LEGIDA e.V. verhindert haben zu wollen iSd. § 22 SächsVersG. Ihrer Ansicht nach sei Art. 8 GG ein hohes Gut, was jedoch bei Störungen und Verhinderungen enden würde. Sie stellte anhand eines Polizeiprotokolls fest, dass es acht polizeiliche Durchsagen gegeben hätte und hielt diese für ausreichend und außerdem strafschärfend. Auch in ihren Schuldspruch bezog sie die Ausführungen des Herrn Sirrenberg über das Unverständnis der zwei Personen, die bei ihm die neue Versammlung eilanmelden wollten, ein. Sie sehe außerdem einen Unterschied darin, ob eine Versammlung auf dem Ring oder an einer Häuserkante entlangführen würde. Strafmildernd bezeichnete sie den friedlichen Verlauf der Versammlung und die geordneten sozialen Verhältnisse des Genossen. Der Genosse wurde schuldig gesprochen und zu 20 Tagessätzen à 20 € verurteilt.
Schätzungsweise zwischen 10 – 15 Zuschauer*innen wohnten der Verhandlung inne. Davon waren ca. vier Personen in der Funktion als Pressevertreter*innen (MDR und ein „freier Journalist u.a. für die Springer-Presse“) anwesend. Vermutet, jedoch nicht bestätigt, wurden 1 – 3 Neonazis aus dem LEGIDA Umfeld. Vor dem Amtsgericht gab es vor und während der Verhandlung eine Solidaritätskundgebung für den angeklagten Genossen.
Auch wenn der ersehnte Freispruch nicht kam, sind wir als Rote Hilfe OG Leipzig weiterhin solidarisch mit allen Betroffenen dieser staatlichen Repression gegen diesen doch so notwendigen Widerstand gegen die Faschist*innen dieser Stadt. Für uns gilt weiterhin DAZUSETZEN.
United we stand, divided we fall!
Rote Hilfe OG Leipzig, August 2017
Die hier getroffenen Aussagen sind so detailliert und getreu wie möglich während der Verhandlung protokolliert worden. Gegendert wurde von uns.