Es gibt News aus dem Versammlungsrecht:
Das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig hat in zwei aktuellen und inzwischen rechtskräftigen Urteilen entschieden, dass die Cops nicht grundlos Demos filmen und auch nicht die Kamera auf die Demoteilnehmer_innen richten dürfen, selbst wenn die Kamera nicht aufzeichnet.
Hintergrund waren zwei Demos 2011 und 2012, auf denen es jeweils keinerlei Straftaten gab, vor denen aber ein Beweissicherungsfahrzeug der Cops mit Kamera herfuhr. Das VG entschied, dass sich Demoteilnehmer_innen von auf sie gerichteten Kameras einschüchtern lassen und dann vielleicht ihr Versammlungsgrundrecht nicht mehr ausüben könnten.
Filmen dürfen die Cops nur, wenn sie „Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren oder Störungen“ (Gefahr für Leib oder Leben anderer) oder Gründe haben, die Demo zu verbieten/aufzulösen. Bloße Ordnungswidrigkeiten reichen für das Abfilmen nicht, aber z.B. Gewaltaufrufe oder „Anhaltspunkte für Teilnahme von Gewalttäter_innen“.
Die Entscheidungen sind für die Cops (zumindest) in ganz Sachsen zwingend und sollten bei Bedarf auf den nächsten Demos als Argumentationshilfe dienen.