Auflösung einer Demo

Die Auflösung einer Demo/Kundgebung ist die Beendigung einer bereits begonnenen Versammlung. Mit der Auflösung geht der Schutz des Versammlungsgesetzes verloren und das allgemeine Polizeirecht ist wieder anwendbar.

Die Auflösung durch die Versammlungsbehörde oder die Cops vor Ort stellt den intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) dar. Die Auflösungsverfügung muss eindeutig formuliert sein. Auch die Versammlungsleiter:in kann die Versammlung selbst für beendet erklären, wenn dies situationsbedingt sinnvoll erscheint (z.B. wenn die Einhaltung der Auflagen nicht durchgesetzt werden kann).

Die Behörde kann eine Versammlung oder den Aufzug nach § 15 Absatz 3 sächsisches Versammlungsgesetz auflösen, wenn sie nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen wird, wenn den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot vorliegen. Alleine die fehlende Anmeldung einer Demo genügt nicht als Auflösungsgrund (Spontandemos).

Zu beachten ist, dass auch rechtswidrige Versammlungsauflösungen hingenommen werden müssen. Für die Versammlungsleiter:in ist die Nichtbefolgung nach § 27 sächsisches Versammlungsgesetz strafbar. Nach der Versammlungsauflösung besteht für alle Teilnehmenden zunächst die Pflicht sich zu entfernen (sonst Ordnungswidrigkeit) und erst hinterher könnt ihr gerichtlich feststellen lassen, dass die Auflösung rechtswidrig war. Meldet euch bei uns!

Übrigens: Die Auflösung einer Demo ist ein guter Grund für eine Spontandemo.


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