Einige Personen die am Tag-X in Leipzig im Kessel waren bekommen gerade Post der StA zur Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahren wegen besonders schweren Landfriedensbruchs aufgrund fehlenden Tatverdachts nach § 170 II StPO. Das freut uns sehr. In den Briefen ist dabei auch von einem Entschädigungsanspruch die Rede. Über diesen wird bei einer solchen Einstellung (§ 170 II StPO) immer belehrt.
Der Erfahrung nach sind die Chancen eine Entschädigung geltend zu machen sehr gering, wenn keine Haft oder längere Ingewahrsamnahme vorlag.
Falls Gegenstände von euch beschlagnahmt wurden (zB Telefon oder Kleidung) könntet ihr trotzdem den formlosen Antrag auf Entschädigung stellen und dadurch die Staatsanwaltschaft zumindest beschäftigen.
Dabei müsst ihr innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang der Belehrung (also des Briefes) den Anspruch geltend machen. Formulierungsvorschlag: „Hiermit möchte ich meinen Entschädigungsanspruch über den entstandenen Schaden dem Grunde nach geltend machen.“
Das Amtsgericht entscheidet dann über den Anspruch. Wenn ihr einen positiven Beschluss des Gerichts erhaltet müsst ihr innerhalb einer Frist von 6 Monaten den Schaden beziffern und belegen, also nachweisen wie viel der Gegenstand gekostet hat und dass ihr ihn neu beschaffen musstet. Der ganze Vorgang kostet euch nichts.
Wenn ihr bereits anwaltlich vertreten seid, sollte am besten euer:e Anwält:in den StrEG-Anspruch geltend machen.
Achtung: ihr solltet eine Entschädigung nur für Gegenstände beanspruchen, die euch klar zugeordnet werden konnten, weil ihr sie zB am Körper oder in der eigenen Tasche hattet. Wenn ein Telefon, dass auf dem Boden lag euch einfach von den Cops zugeordnet wurde, solltet ihr für dieses keine Entschädigung verlangen.
Ihr könnt das also tun, wenn ihr Lust habt die Staatsanwaltschaft damit zu nerven, solltet euch aber keine Hoffnungen auf Erfolg machen.