Prozessbericht Verfahren Tag X im November 2025 wegen Vorwurf des Widerstands

Kurzfassung:

Einer Person wurde wegen Widerstand gegen einen Cop im Kessel bei Tag X in Leipzig nach Jugendstrafrecht zu 30 Arbeitsstunden verurteilt. Hätte der Staat sich an seine eigenen Gesetze gehalten, wäre nur ein Freispruch folgerichtig gewesen. Richter Hartleif versucht sich als harter Hund zu profilieren und fällt durchgehend negativ mit grenzüberschreitenden Aussagen und Anmaßungen auf. Der Wunsch nach einer grundlegenden Aufarbeitung von Tag X wird von Anfang an ausgeschlagen.

Ausführlicher Prozessbericht:

Erster Prozesstag

Am Mittwoch den 5.11.2025 begann am Amtsgericht Leipzig ein Verfahren zum Tag X.
Beschuldigt wurde eine Person wegen Widerstand.
Die Person wurde nicht alleine gelassen: nach einer Taschenkontrolle konnten sich die zahlreich erschienenen solidarischen Menschen in einem mittelgroßen Gerichtssaal auf die Holzbänke quetschen.

Gleich zu Beginn des Verfahrens untersagte der Richter weitestgehend das Anfertigen von Mitschriften, was vom Rechtsanwalt Feilitzsch moniert wurde. Es wurde jedoch weiterhin mitgeschrieben – das angedrohte Ordnungsgeld blieb aus.

In einem ersten Antrag forderte der Rechtsanwalt seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Dies begründete er unter anderem mit der Komplexität des Falles, der die Frage nach der (un)-rechtmäßigkeit des Kessels mit einschließe.

Nach diesem Antrag wurde die Sitzung gleich zu Beginn das erste Mal für ein Rechtsgespräch unter Ausschluss der Öffentlichkeit unterbrochen.

Danach wird das Verfahren wieder aufgenommen und der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger mit der Begründung bewilligt, dass Teile der Akte nicht auf Papier vorliegen.

Daraufhin verliest die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift. In dieser wirft sie eine Widerstandshandlung vor, da die Beschuldigte durch einhaken und festhalten gegen eine polizeiliche Handlung gewirkt habe.

Die angeklagte Person macht keine Angaben zum Tatvorwurf.

Als einziger Zeuge ist ein Kriminaloberkommissar geladen, dieser hatte die Ermittlungen geführt. Er sollte einen groben Überblick über den Anlass der Demonstration geben und fängt an zu erzählen.
Recht schnell wird deutlich, dass er gar nicht vor Ort war und den Sachverhalt einzig aus Videos und Einsatzprotokollen kennt. Er erzählt aber auch, dass ihm zwischen dem Beginn der Dunkelheit und 2 Uhr in der Nacht keine Videoaufnahmen der Polizei bekannt seien. Eine schlüssige Erklärung dafür konnte er jedoch nicht geben. Auch nicht zu der Frage, ob es über die Freiheitsentziehende Maßnahme hinaus zu polizeilichem Zwang in dieser Zeit gekommen sei.

Als sich der Richter, der Staatsanwalt, der Rechtsanwalt, der Zeuge und die Angeklagte Bilder des Videos anschauten, vermeinte der Kriminaloberkommissar anhand der Gewalt der eingesetzten Polizeikräfte in der Situation einen Anhaltspunkt für die angebliche Schwere des vorgeworfenen Widerstandes schlusszufolgern. Die Gewalttätigkeit der eingesetzten Polizei sollte also den Vorwurf erhärten.

Nachdem der Zeuge entlassen wurde, wird die Stellungsnahme der PD Leipzig zum Kessel verlesen.

In dieser behauptet die Polizeidirektion, dass alles rechtmäßig gewesen sei und die Grundrechte und Bedürfnisse der Eingekesselten gewahrt worden wären.
Dies sorgte an mehreren Punkten für Empörung im Zuschauerbereich. Das Gericht würde natürlich gern an diesem einfachem Narrativ festhalten, denn bereits zu Beginn des Prozesstags erklärte der Richter, dass Tag X in diesem Prozess nicht aufgearbeitet werden soll.
 

Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass die Stellungsnahme der PD Leipzig in vielerlei Hinsicht schwammig sei. So kritisiert er die unzureichende (und nicht benannte Anzahl) an z.B. Rettungsdecken und die unzureichende (und benannte) zeitweise (vermeintliche) Möglichkeit des Toilettenwagens. Die Anzahl der gestellten Toiletten sei absolut unzureichend gewesen und das Austreten im Gebüsch habe zu erniedrigenden Situationen geführt.

In einer erneuten kurzen Pause, wurde im Selbstleseverfahren ein Text des umstrittenen ehm. Staatsanwalts König vom 3.6.2023 und ein nicht näher benannter Beschluss des Landgerichts im ‚Selbstleseverfahren‘ gelesen.

Nach der Pause hebt der Rechtsanwalt wieder die aus seiner Sicht offensichtliche Rechtswidrigkeit des Kessel hervor. Daraus leitet er ab, dass die in der Anklage festgehaltene Begründung für die Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung nicht anwendbar und somit der vorgeworfene Widerstand straffrei ist.

Dann wird es musikalische experimentell im Gerichtssaal. Teilweise in Zeitlupe (für die Öffentlichkeit nur akustisch abgehakt wahrnehmbar) wird erneut das Video, dass die vorgeworfenen Tathandlung zeigen soll, abgespielt.
Rechtsanwalt Feilitzsch merkt an, dass aus seiner Sicht ein Anspannen der Muskeln der Angeklagten nicht aus dem Video hervorgehe und nicht klar sei wer sich an wem festgehalten habe. Zudem kündigt er weitere Beweisanträge an.

Zwischendrin wird, um zu klären in wie weit Jugendstrafrecht angewendet werden muss, ein Gespräch mit Jugendgerichtshilfe und Richter geführt. Dies findet für gewöhnlich bereits vor einem Prozess statt.  Diesmal, vor Publikum, bedrängt der Richter die angeklagte Person, fordert peinlich genaue Angaben zu sensiblen Themen, betreffend des Heranwachsens und der persönlichen Umstände. Auch die Jugendgerichtshilfe stellt mehr Nachfragen, als von der Angeklagten beantwortet werden wollen.

Als Beweisantrag der Verteidigung folgt der Bericht eines zivilen Tatbeobachters (also eines Polizeibeamten zumeist der Beweis- und Festnahmeeinheiten, der als Demonstrant verkleidet sich unter Protestierenden mischt.).

Der Tabo berichtet über die unhaltbaren Zustände im Kessel.
Er beschreibt, dass er mitbekommen hat, dass Leute die auf Klo mussten oder den Tampon wechseln von der Polizei abgewiesen wurden und dies in einem Gebüsch machen mussten.
Dies beschreibt der Polizist als demütigende Handlungen. Auch erwähnt er, dass es zu
wenig Rettungsdecken gab und einige keine hatten oder sich diese teilen mussten.
Zudem stellte er mit der Zeit eine zunehmende Erschöpfung der Leute im Kessel fest. Leute saßen oder versuchten sich in der Enge hinzulegen. Dies sei jedoch nicht für alle möglich gewesen, so dass auch einige Leute durchgehend stehen mussten.
Ab ca. 2 Uhr wurde die Umschließung verengt und von da an mussten alle stehen.

Auch hätte es keine Möglichkeit gegeben vertrauliche Gespräche mit Rechtsanwält:innen zu führen. Er hätte zwangsläufig diese Gespräche mitgehört.

Daraufhin weist Rechtsanwalt Feilitzsch erneut darauf hin, dass bei einer rechtswidriger Maßnahme Widerstand nicht strafbar sei. Er stellt folgend den Antrag den Tabo als Zeugen zu laden.

Als nächstes wird auf Antrag der Verteidigung die Presserklärung des RAV zum Kessel verlesen.

Weitere Anträge sind den (in den Akten nicht ganz vollständigen) Lagebericht der Polizei in der Verhandlung vollständig verlesen zu lassen. Zudem dabei die Schwärzung der Namen der beteiligten Polizeibeamten rückgängig zu machen, damit er in der Lage ist Zeugen benennen zu können.

Zudem stellt er einen Antrag auf Verlesung der Lautsprechanssagen.

Da laut dem Richter der Tabo-Text eine subjektive Einschätzung eines Zeugens von etwas das nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verfahrens stehe, sei, lehne er die Ladung dieses Zeugen ab.

Daraufhin verkündet er einen FORTSETZUNGSTERMIN:

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Zweiter Prozesstag

Auch am zweiten Verhandlungstag, am 24.11.2025 ist der Saal wieder gut gefüllt, die Bänke sind voll besetzt.

Um kurz nach 13 Uhr beginnt der Fortsetzungstermin mit einer Diskussion, warum der polizeiliche Lagebericht weiterhin geschwärzt ist. RA Feilitzsch kritisiert, dass sich staatliche Gewalt nicht hinter Anonymität verstecken darf. Er benötige die Namen um ggf. Zeugen benennen zu können.
Der Richter lehnt dies ab und fordert anlassbezogene begründete Anträge auf Entschwärzung, wenn der Rechtsanwalt Zeugen aus dem Bericht laden wolle. Er sehe eine generelle Entschwärzung nicht als notwendig an was den Beweiswert oder die Glaubwürdigkeit angehe.

Darauf folgt eine Auseinandersetzung darüber, ob der polizeiliche Bericht im Selbstleseverfahren eingeführt wird oder vorgelesen werden soll. Nach etwas Paragraphenwurschtelei gab der Richter nach und las in schneller Lesegeschwindigkeit den Bericht. Dieser beinhaltet eine chronologische Aufzählung von Ereignisse der Tage, von Bränden, Barrikadenbau in Connewitz und Angriffen auf die Polizei.

Der Vorabend von Tag X wird hierbei als Phase 1, der Tag X selbst als Phase 2 beschrieben.
Schlaglichtartig:
 – ab 17:06 waren Tabos bei der Kundgebung am Heinrich-Schuhmann-Platz im Einsatz, die zwei Minuten vorher grünes Licht zum Einsatz bekommen hatten.
 – Schon 17:24 (und damit vor der Eskalation) gab es die Anweisung, dass Ablauf (also das sich entfernen von der Demonstration) verhindert werden soll.
 – 18:08 Eskalation (von der Polizei als Versuch einen Aufzug zu erzwingen gewertet)
 – 18:07/18:08 Die Versammlung wird vom Versammlungsleiter beendet.
 – Auch 18:08: Festsetzung von ca. 500(!) Personen.
 – Auf 19:00 die (erste?) BAT-Strecke wird eingerichtet.
 – Aber erst um 21:13 wird mit der Abarbeitung an den (später bis zu 3) BAT-Strecken begonnen!
 – Tabos berichten von Molliwürfen, vers. Mord sei als Anklage möglich.
 – Rechtsanwält:innen sollen vor durchlaufen der BAT-Strecke keinen! Kontakt mit ihren Mandanten haben dürfen.
 – Pressevertreter hätten (nach dem Zusammentreiben der Versammlungsteilnehmenden) ‚energisch‘ versucht an den Kessel zu kommen und hätten ‚energisch‘ von der Polizei zurückgedrängt werden müssen.
 – im späteren Verlauf: Die Leute im Kessel rufen Parolen, die Polizei fühlt sich genötigt die Leute zum unterlassen politischer Meinungskundgabe aufzufordern. (jegliche Demonstrationen waren ja per Allgemeinverfügung Verboten.)
 – ca. 00:30 stellt die Polizei fest, dass doch mehr als 300 Leute im Kessel sein dürften. (Im weiteren Verlauf erhöht sich die Zahl fortlaufend weiter)
 – einer Mutter die ihr Kind sucht wird erklärt, dass sie sich gedulden solle
 – 02:10 ‚Zugriff auf Störer‘ (Die Polizei greift die noch eingekesselten gewalttätig an.)
 – 05:09 Keine Person mehr in Umschließung und BAT.

Folgend wurden die Lautsprecher durchsagen der Polizei verlesen, davor wurde aber noch eine Einschätzung/Kategorisierung der Teilnehmenden erwähnt:

Laut Polizei seien 300 Teilnehmende der Proteste der Kategorie Gelb (‚gewaltbereit‘), 200 der Kategorie Rot (‚gewaltsuchend‘) zuzuordnen. (vgl. Kreuzer-Artikel 03.06.2025: Zwei Jahre später und ein bisschen schlauer.)

18:10 Aufruf an „Unbeteiligte“ sich sichtbar zu distanzieren

18:24 An Teilnehmende der ehemaligen Versammlung, die sich auf der Karli außerhalb des Kessels befanden, dass diese sich in Kleingruppen nach Connewitz Richtung Wolfgang-Heinze-str. entfernen sollen.

Hierzu gibt der Rechtsanwalt Feilitzsch eine Erklärung ab:
Der Beginn der Freiheitsentziehung sei etwas unklar, aber bereits 17:24 hatte es erste Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gegeben. Zudem sind vom Festhalten bis zum Beginn der ID-Feststellungen über 3 Stunden vergangen.

Das Festhalten (u.a. der Angeklagten) wird mit §163b StPO begründet (zur Identitätsfeststellung).
Dies brauche einen Anfangsverdacht, [§163c 1.1 sagt aus: „Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden.“] (siehe: https://dejure.org/gesetze/StPO/163c.html)

Sachgründig (und von StA König auch so benannt. Anm. d. V) war das Festhalten aber zum Zweck der Strafverfolgung.
 
Die Behauptung zudem, dass es sich nur um 300 Personen gehandelt haben solle, widerspricht der polizeiliche Erstmeldung von 500 Personen die festgesetzt wurden.
Das die Polizei die Anzahl der Festgesetzten 11 Stunden lang nicht wusste ist nicht glaubwürdig.

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Danach wird mit dem Verlesen der Polizeidurchsagen weiter gemacht:
 
 – 19:00 alle in der Umschließung befindlichen Personen sind Beschuldigte im Strafverfahren des schweren Landfriedensbruch und werden polizeilich abgearbeitet.
 

– 19:01- :03 Durchsage in der unter anderem (wahrheitswidrig!) behauptet wird, dass es die Möglichkeit gäbe eine:n Rechtsanwält:in zu konsultieren.
 

02:07- :08 Durchsage mit der Aufforderung an die Gekesselten mit der Polizei zu kooperieren.

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Nach dem Verlesen obiger polizeilicher Dokumente stellte der Verteidiger Rechtsanwalt Feilitzsch 4 Beweisanträge:
 
 (1) Antrag auf Sichtung der Videoaufnahme aus dem Polizeihubschrauber.
 → Hieraus werde ersichtlich, dass viele mit eingeschlossen wurden die nicht an den Angriffen (Ausbruchsversuchen) beteiligt gewesen waren.

Des weiteren verliest er einen Beschluss (?) der Haftprüfung vorm OLG Dresden zu einer Person in U-Haft. Dort ließe sich die Nähe zu Gewalttätern nicht durch das Video beweisen.
 → Dies sei dahingehend übertragbar, dass es nicht gegen alle einen Anfangsverdacht vorliegen könne. → Weiter sei daher die Freiheitsentziehung willkürlich und unrechtmäßig → Der vorgeworfene Widerstand sowieso nicht strafbar.

(2) Ein weiterer Antrag der RA ist es das Statement der Demosanitäter:innen zu verlesen und als Urkunde in das Verfahren einzuführen. In diesem Beweisantrag trägt der Rechtsanwalt das Statement kurzerhand selbst vor.
Dieses enthält eine Schilderung der logistischen Situation, einer Dokumentation von Vorfällen mit der Polizei und Richtigstellungen zu der Pressemitteilung der Polizei Sachsen vom 8.6.2023.
U.a. sind dort Aussagen von Polizisten dokumentiert, wie die Begründung für ein zwischenzeitliches Vorenthalten von Wasser. ‘Das sind alles Straftäter, die bekommen kein Wasser.’ Vor allem das sächsische BFE stach mit schikanösen Aussagen besonders hervor.
Auch wird die mangelhafte Versorgung mit Rettungsdecken (wärme) und Wasser kritisiert und die fehlende Bereitstellung von Sanitäranlagen angeprangert. Die Essensverteilung im Kessel fand nur durch die Demosanitäter:innen statt.
 
In Erwiderung auf die Pressemitteilung der Polizei Sachsen stellt das Statement klar, dass diese sich sowohl mit der Arbeit der Demosanitäter:innen schmückt (obwohl sie diese zudem auch des öfteren behindert hatte), als auch suggestive bis falsche Behauptungen aufstellt, was die Wasserversorgung, den Zugang zu sanitären Anlagen oder die medizinische Versorgung angeht.

(Während des Vortrags erscheint der Richter betont desinteressiert und unaufmerksam, so als erdulde er es nur.)

RA Feilitzsch forderte, dass das Gericht dieses Statement als Urkunde verliest.
Denn wenn der Kessel auch nur Ansatzweise so war wie beschrieben, dann war er unrechtmäßig.
Um dies zu stützen zitiert er einen Gerichtsbeschluss des AG Danneberg, welches einen Kessel gegen den Protest gegen den Castor unter anderem aus dem Grund der fehlenden Menschenwürdigen Behandlung der Gekesselten, als unrechtmäßig einstuft. [ähnliches polizeiliches Vorgehen]

→ Die Polizei ist für die menschenwürdige Behandlung zuständig. Dazu gehören: Wasser, Heißgetränke (bei Kälte), sanitäre Anlagen, die Möglichkeit nicht nur zu stehen oder sich auf eine nasse kalte Wiese legen zu können, nicht zusammengepfercht zu werden und sich innerhalb des Kessels bewegen zu können.

Des weiteren wiederholt der RA, dass die Behauptung der Polizei, sie wusste nicht wie viele Leute in der Umschließung waren, eine Schutzbehauptung sei.

(3)  Antrag Zeugenladung: Richter König (als ex-StA) sei als Zeuge zu laden.
 Hierfür begann er damit dem Aktenvermerk von König und anzunehmende Erklärungen, vorzutragen.

Der Richter intervenierte und versuchte zu verhindern, dass der im Selbstleseverfahren eingeführte Aktenvermerk von König öffentlich in der Begründung des Antrages vorgetragen wird. RA Feilitzsch beharrt darauf, dass es notwendig sei, um sein Konfrontationsrecht wahrzunehmen. Sollte der Zeuge geladen werden, will er König damit konfrontieren um zu sehen, wo seine Aussagen davon abweichen. Der Richter ruderte zurück, die Erklärung wurde vorgetragen.

So sei z.B. die Einrichtung erstmals nur einer BAT-Strecke ein Mittel gewesen weitere Zeit zu gewinnen. Zudem betont der RA, dass König eine Kontaktaufnahme von Rechtsanwält:innen mit Eingekesselten abgelehnt habe.
Den Antrag begründet der Anwalt damit, dass unter anderem festgestellt werden würde, dass die Behauptung, die Abarbeitung der Eingekesselten sie nicht schneller möglich gewesen, falsch sei.

(4) RA-Antrag Zeugenladung: Ladung des Polizeikommissars, der das Statement der PD Leipzig zum Kessel geschrieben hatte.

Darin wurde skizziert, wie der Polizeibeamter hypothetisch antworten würde, wenn er begründen müsste, warum er das o.g. Statement genau so formuliert hatte. Dabei wurde darauf eingegangen, was er offensichtlich verschwiegen hat und wo er bewusst unscharf formulierte, jeweils um die Polizei in ein besseres Licht zu rücken.

Die Anträge der Verteidigung werden nach einer kurzen Pause durch Staatsanwalt und Richter weg gebügelt. Es wird behauptet diese seien wahlweise ungeeignet, ohne Bedeutung oder rechtlich irrelevant. Zur Erinnerung: „Die Rechtmäßigkeit zu Tag X soll nicht aufgearbeitet werden!“
 

Statements/Schlussvorträge:
Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwalt blieb in seinem Schlussvortrag erwartungsgemäß der staatlichen Lust am Strafen treu. Er fordert 30 Arbeitsstunden und damit eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht. Gönnerhaft sieht er von der Auflegung der Gerichtskosten ab. Negativ hervorzuheben ist jedoch seine, schwerlich nicht als sexistisch zu verstehende Auffassung, dass sie nicht erfolgreich hätte Widerstand leisten können. Dies begründete er mit der Körperkraft der Angeklagten, die er sich zu beurteilen anmaßt.

Wahrheitsgemäß gab er an über die Motive der Angeklagten nur spekulieren zu können, da sie keine Einlassungen gemacht hat. So bleibe unklar, ob sie die Versammlungsfreiheit oder den Autonomen Antifaschismus verteidigen wollte.

Schlussvortrag Rechtsanwalt Feilitzsch:

RA Feilitzsch plädiert auf Freispruch, da durch die vorgeworfen Handlung die notwendige „Erheblichkeitsschwelle“ nicht überschritten worden sei und es zudem unklar sei, von welcher Person eine Krafteinwirkung ausging.

Zudem sei zu erwähnen, dass der Ausgangspunkt all dessen das Verfahren um Lina E. war, welches laut ihm nach Feindstrafrecht geführt worden sei. Dies habe viele Menschen empört und überhaupt zu den Protesten zum Tag X geführt. Dieser Protest wurde jedoch verboten. Beim Kessel, wurde die Entscheidung den Abgang der Menge zu unterbinden, früh getroffen. Die Möglichkeit sich selbstständig entfernen zu können war kaum gegeben.

Weiterhin ist auch die Freiheitsentziehung als Ganzes zu betrachten. Da diese aus seiner Sicht aus mehreren Gründen rechtswidrig ist, ist der vorgeworfene Widerstand straffrei. Dies begründet er u.a. damit, dass der Anfangsverdacht nicht für alle 1300 gekesselten Personen begründet werden kann, mit den menschenunwürdigen Bedingungen im Kessel und der Verunmöglichung der anwaltlichen Arbeit. Die Behauptung der Polizei, anfangs nur von 300 gekesselten Personen ausgegangen zu sein, ist eine reine Schutzbehauptung. Weiterhin wurden die Personen faktisch vorläufig festgenommen um weiter ermitteln zu können, dies aber als rechtswidrig als Identitätsfeststellung gelabelt. 

Zuletzt bemängelt er die sitzungspolizeiliche Verfügung, die Nicht-Pressevertretern das Mitschreiben verbietet, als offensichtlich rechtswidrig und inakzeptabel.

URTEIL

Richter Hartleif spricht die Angeklagte schuldig und verurteilt sich nach Jugendstrafrecht zu 30 Arbeitsstunden. Er sieht nicht, dass der Kessel als ganzes rechtswidrig sei und stellt die Betroffenheit der Angeklagten bzgl. möglicherweise rechtswidriger Teilaspekte (Toilette, Rettungsdecken…) in Frage.

Des weiteren kommentiert der Richter in unangenehmster Weise die persönlichen Umständen der Angeklagten und gibt extrem anmaßende Behauptungen über Retraumatisierung von sich.

Mit dem Wortschatz aus Zeiten die längst der Vergangenheit angehören sollten, droht er „Ungehorsamsarrest“ an, sollte die Angeklagte es „wagen“ die Arbeitsstunden nicht zu leisten.

Weitere unverschämte Aussagen waren, dass die Angeklagte an der lange Wartezeit selbst schuld sei und es ihr möglich war zu demonstrieren und „Gesicht zu zeigen“. Tatsächlich war die Versammlungsfreiheit faktisch ausgesetzt und selbst bei aktiver Mitarbeit hätte sie den Kessel aufgrund der Entscheidungen der Polizeiführung erst nach Stunden wieder verlassen können.

Während der Ausführungen des Richters kommt es immer wieder zu Unmutsäußerungen in der Zuschauerschaft, nach Beendigung kommt es zu leichter Unruhe, Schnauben und buhen.
Die Dreistigkeit mit der der Richter einerseits über die Umstände im Kessel Sachen behauptet und sein patriarchal/paternalistisches Auftreten der Beschuldigten gegenüber sorgen für Unmut.

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