Wenn Dich die Cops in Gewahrsam genommen oder sogar festgenommen hat, kann es passieren, dass die Cops und/oder die Staatsanwaltschaft der Meinung sind, dass Du in Haft kommen solltest. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben.
– Es liegt bereits ein Haftbefehl aus anderen Gründen gegen Dich vor.
– Schwere der Tat (zB schwerer Landfriedensbruch, Verdacht auf Mitgliedschaft in einer kriminellen / terroristischen Vereinigung, schwere Körperverletzung, versuchter Totschlag)
– Fluchtgefahr (Wenn davon auszugehen ist, dass Du Dich der weiteren Strafverfolgung entziehen kannst und willst)
– Verdunkelungsgefahr (Wenn die Gefahr besteht, dass Du Dich in Freiheit darum bemühst, die Aufdeckung der Straftat, der Du verdächtigt wirst, zu behindern, zB durch das Absprechen mit Zeug:innen, das Vernichten von Beweismitteln)
– Wiederholungsgefahr (Wenn die Gefahr gesehen wird, dass Du dieselbe Tat – oder eine ähnliche Tat – nach Deiner Entlassung erneut begehst. Voraussetzung hierfür ist aber in der Regel eine schwere Straftat und kommt selten vor.)
Dabei ist es völlig unerheblich, ob Du selbst diese Absichten hast und/oder die Gefahr real besteht – es reicht, dass die Staatsanwaltschaft und die Cops aufgrund ihrer Ermittlungen zu dieser Einschätzung kommen. Wie die Einschätzung der Staatsanwaltschaft zustande kommt, ist dabei völlig unerheblich und kann für Dich als Betroffene:r auch unklar sein.
Wie immer gilt auch hier: Egal, ob Du denkst, dass Du einen Verdacht ausräumen kannst, die Staatsanwaltschaft davon überzeugen kannst, dass Du unschuldig bist und dergleichen, gilt auch bei der Androhung von Haft: Keine Aussage machen!
Damit Du in Haft kommst, muss die Staatsanwaltschaft einen Haftantrag stellen. Über diesen Antrag entscheidet ein:e Ermittlungsrichter:in, dem:der Du vorgeführt werden musst. Spätestens ab diesem Moment muss Dir ein:e Rechtsanwält:in von Amts wegen beigeordnet werden. Hier kannst Du eine:n Rechtsanwält:in Deiner Wahl benennen und Dir muss ermöglicht werden, Kontakt aufzunehmen. Das Wahlrecht bezüglich des:der Rechtsanwält:in hat absoluten Vorrang. Für den Fall, dass Du keine:n Rechtsanwält:in benennen kannst, wird Dir eine:r von Amts wegen zur Seite gestellt. Dies passiert auch, wenn der/die gewünschte Rechtsanwält:in nicht kurzfristig zum Termin erscheinen kann. In diesem Fall wird Dir die/der Rechtsanwält:in nur für den Termin der Haftanhörung beigeordnet. Lass bezüglich eines/einer eigenen Anwält:in nicht locker und lass Dich nicht bequatschen! Es müssen ernsthafte Versuche unternommen werden, die Person Deiner Wahl zu erreichen.
Bevor die Anhörung bei dem/der Haftrichter:in erfolgt, kannst Du Dich mit Deinem/Deiner Anwält:in besprechen. Wichtig ist zu bedenken, dass es zu diesem Zeitpunkt kaum Akteneinsicht gegeben hat und die Anhörung wesentlich um die beabsichtigte Haft kreist.
Bei der Anhörung können Gründe angesprochen werden, die je nach Haftgrund einer Haft entgegenstehen. Wenn zB Fluchtgefahr angenommen werden sollte, können hier nach Rücksprache mit dem/der Anwält:in persönliche Verhältnisse ins Feld geführt werden, die einer Haft entgegenstehen, wie etwa ein fester Wohnsitz, eine regelmäßige Arbeit, eine Ausbildung, etc. Abgesehen davon gilt: Kein Wort zu den Vorwürfen! Keine Aussage, auch wenn Du denkst, dass sie Dich entlasten könnte! Die Androhung einer Haft kann sehr beängstigend sein. Denk aber daran, dass Draußen alles getan wird, um Dich wieder rauszuholen. Deshalb: Nerven behalten, Ruhe bewahren, keine Aussage tätigen!
Der:die Haftrichter:in lehnt entweder den Haftantrag ab und lässt euch laufen, erlässt den Haftbefehl und ihr kommt in eine JVA, oder der Haftbefehl wird erlassen, aber gegen Bedingungen außer Vollzug gesetzt.
EA Leipzig, 2023