Gefährliche Gegenstände, Schutzbewaffnung und Waffen

Es gibt Dinge, die seitens der Cops oder der Staatsanwaltschaft als „gefährliche Gegenstände“ oder als „Schutzbewaffnung“ gewertet werden können bzw. sogar unter das Waffengesetz fallen und deshalb zu Problemen führen können wenn du sie bei einer Demo dabei hast.

Hier ein paar Beispiele für oft als „gefährliche Gegenstände“ bewertete Dinge:

Taschenmesser und Glasflaschen

Beispiele für oft als „Schutzbewaffnung“ gewertete Dinge sind:

Helme, Protektoren (von Zahnschutz bis Zeitung unter den Klamotten), Gasmasken

Beispiele für Waffen gem. Waffengesetz:

Pfefferspray ohne Kennzeichnung als „Tierabwehrspray“, Zwille mit Armstütze, Teleskopschlagstock, Schreckschusspistole, bestimmte Messer

Das Mitführen dieser Gegenstände ist generell, also auch außerhalb von Demos strafbar!

Grundlage: Versammlungsgesetz und Grundgesetz

Gemäß § 28 Sächsisches Versammlungsgesetz ist schon das Mitführen von „Waffen oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigungen von Sachen geeignet und bestimmt sind“ strafbar. Außerdem argumentieren die Cops und die Staatsanwaltschaft mit dem allgemeinen Versammlungsgebot „friedlich und ohne Waffen“ aus Art. 8 des Grundgesetzes.

Während der Demo – Bewertung durch die Cops

Deshalb werden in der Praxis oft Menschen wegen mitgeführten Taschenmessern, Protektoren etc. verfolgt und verurteilt. Es ist je nach Stadt und bisheriger Demo-Praxis unterschiedlich, was die Cops anhand ihrer „Gefahrenprognose“ in Auflagenbescheiden, als nicht zulässige Gegenstände feststellen. Sie passen dies auch an die Demo-Praxis an (zb. neuerdings auch Regenschirme als Sichtschutz in Leipzig). Der Auflagenbescheid stellt eine Handhabe für die Cops dar, diese Verbote durchzusetzen bzw. zu ahnden. Solche Einschränkungen können erst später als unrechtmäßige Auflagen vor Gericht festgestellt werden.

So wird unter Umständen zb. das Mitführen von kleinen Fahnen (an kurzen Fahnenstöcken) als Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verfolgt, da die Fahnenstöcke auch gegen Menschen eingesetzt werden könnten. Die:der Versammlungsleiter:in kann aber darauf beharren, dass diese als Kundgebungsmittel zur Demonstration zugelassen werden müssen.

Nach der Demo – Bewertung im Strafverfahren

Für die Bewertung in Strafverfahren, ob Gegenstände verboten sind oder nicht, muss aber eigentlich der Alltag das Maß der Dinge sein. Alles, was mensch üblicherweise mit sich tragen darf, sollte nicht mit einer Strafe wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz überzogen werden. Es kommt außerdem darauf an, ob der betreffende Gegenstand „zur Verletzung von Personen oder Beschädigungen von Sachen“ nicht nur geeignet ist (was sicherlich auf viele Dinge zutrifft), sondern eben auch dazu bestimmt ist.

Kombination mit anderen Straftatvorwürfen

Außerdem gilt es zu beachten, dass bei Demos immer ein höheres Risiko besteht, von den Cops festgehalten zu werden. Dann sieht mensch sich häufig einer – nicht unbedingt zutreffenden – Beschuldigung wegen Widerstandes oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte sowie Landfriedensbruch ausgesetzt. Die Vorwürfe „Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte“ gehören mittlerweile bei fast jeder Festnahme zum Repertoire. Wenn sich dann noch bei „Tatbegehung“ gefährliche Dinge in mitgeführten Taschen befunden haben, drohen wesentlich empfindlichere Strafen: Im Allgemeinen verschärfen die gesetzlichen Regelungen die Strafe für ohnehin verbotene Delikte und knüpfen hierbei an die erhöhte Gefährlichkeit einer Tatbegehung mit Waffen und sog. gefährlichen Gegenständen an. So ist – wenn mensch denn eine „Waffe“ bei sich führt – Mindeststrafe für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Landfriedensbruch eine sechsmonatige Freiheitsstrafe, die im besten Fall zur Bewährung ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die sog. gefährlichen Werkzeuge, wenn sie in „Verwendungsabsicht“ mitgenommen werden. „Unbewaffnet“ kommt mensch dagegen auch mal mit einer Geldstrafe davon.

EA Leipzig, zuletzt durchgesehen im August 2023